Dienstag, 24. November 2009

Wichtige Benachrichtigung bezueglich Ihrer Packstation - Phishing für Einsteiger und ohne Umlaute

Packstation-Kunden werden derzeit per Mail dazu aufgefordert, ihre Daten zu verifizieren. Das alles für ein großes Ziel: Den Kampf gegen Phishing.


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Betreff: Wichtige Benachrichtigung bezueglich Ihrer Packstation
Von: Mitteilung |
An: Recht einfach - Das Jurablog


Datum: 22.11.09 18:59:43

Sehr geehrter Kunde,

im Zuge einer Systemumstellung ist es leider unumg?nglich das Sie ihre Kundendaten bei uns verifizieren. Dies dient zur Einrichtung von unserem neuen Sicherheitssystem im
Kampf gegen Phishing.

Nach erfolgreicher Best?tigung Ihrer "Kundennummer", Ihres "Pins" und Ihres "Internet-Passwortes", sind Ihnen unter anderem folgende neue Optionen erm?glicht:

# Individuelle Reporte erstellen
# Sendungslagerfristen ?ndern
# Mitarbeiterdaten verwalten
# Sendungsdaten abrufen
# Vertreter f¨¹r Sendungsabholungen bestimmen

Verifizierung:http://www.dhl-packstation.de.tt

Bei weiterf¨¹hrenden Fragen schicken Sie uns bitte eine E-Mail an DHL@sicherheit.de

Vielen Dank f¨¹r Ihr Verst?ndnis

Viel Spa? mit PACKSTATION w¨¹nscht Ihnen
Ihr PACKSTATION Team

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Doch was auf den ersten Blick noch ganz gut aussieht, wirkt schon beim genaueren Hinsehen seltsam. Wie soll eine Verifizierung von Kundendaten gegen Phishing helfen, warum lautet die Mailadresse DHL@sicherheit.de und nicht Sicherheit@dhl.de, was macht das .tt hinter der Webadresse, warum ist Absender der Mail eine Preissuchmaschine und vor allem wo sind die Umlaute?

Fatal ist sicherlich, dass die angeschriebenen Mailadressen mit den zur Registrierung für die Packstation verwendeten übereinstimmen. Dadurch wird die Glaubwürdigkeit dieser Phishingaktion gestärkt. Dennoch sind die üblichen Kennzeichen gegeben. Rechtschreibfehler, merkwürdige Adressen und die Frage nach der Pin sind, neben der Verwendung einer unpersönlichen Anrede, Kennzeichen für Phishing.
Ziel ist die Verwendung der Packstationen für kriminelle Zwecke, wie etwa Versandbetrug.

Und auch wenn manche neue Funktion verlockend erscheint - wer würde nicht gerne manchmal seinen Paketboten über die Mitarbeiterdatenverwaltung entlassen - gibt es nur einen Ort für diese Mail. Den Papierkorb.

Freitag, 20. November 2009

Waffenfund - Fünf Jahre Haft

Von seinem Balkon aus sah ein ehemaliger Soldat in seinem Garten einen schwarzen Gegenstand - bei näherer Betrachtung eine abgesägte Schrotflinte.

Zum Schutz spielender Kinder und der Bevölkerung nahm er sie an sich und brachte sie am nächsten Tag zur Polizei. Dies hielt er für seine Pflicht. Eine folgenschwere Entscheidung, denn nachdem er sofort verhaftet wurde, kam es inzwischen zu einer Verurteilung wegen Waffenbesitzes.

Hierzu genügte das Handeln des Angeklagten aus Sicht der Anklage aus, ein strafausschließendes Gesetz gebe es nicht, die guten Absichten seien irrelevant.

Waffen als Möglichkeit ungeliebte Nachbarn loszuwerden waren sicher schon länger bekannt, die Art der Anwendung wird aber durch diese Rechtsprechung revolutioniert.

Dienstag, 17. November 2009

Ermittlersoftware auf Tauschbörsen geleaked - CSI Privat

Was passiert wenn - diese Frage stellt sich regelmäßig, wenn es um Themen, wie Datenschutz, Freiheitsrechtsbeschränkungen oder Ermittlungsmethoden geht.

Was passiert, wenn man Ermittlern aus aller Welt eine kleine Software namens "Cofee" an die Hand gibt, um Daten aus PCs zu extrahieren, zeigen die aktuellen Ereignisse eindrucksvoll: Sie taucht auf Tauschbörden auf - für jedermann zum kostenlosen Download.

Auch wenn Tauschbörsen schnell reagierten und die angebotenen Dateien vom Netz nahmen, ist das Programm mittlerweile so stark verbreitet, dass es kaum mehr aufzuhalten ist. Umso überraschender ist, dass die Software eigentlich harmlos ist. Denn würde man von Ermittlungsbehörden eigentlich eine Wunderwaffe erwarten, die gelöschte Dateien aufstöbert und wiederherstellt, Passwörter abspeichert und geheime Archive offenbart, ist diese Software eigentlich nichts anderes, als eine vereinfachte Möglichkeit, ohnehin in Windows XP integrierte Funktionen automatisiert auszuführen. Letztendlich also ein Tool für nicht PC-Versierte Vor-Ort-Ermittler, die Daten wie etwa ausgeführte Programme und Prozesse, angemeldete Nutzer, Netzwerkkonfiguration und Netzwerkadressen zu extrahieren, welche beim Ausschalten der Geräte zum Abtransport vernichtet werden würden.

Das können nun natürlich auch Putzkolonnen oder Besucher in Büros ganz nebenbei erledigen, jedoch ohne großen Schaden anzurichten, schließlich ist das Tool neben dem eingeschränkten Funktionsumfang auch lediglich auf Windows XP begrenzt, Windows Vista, Windows 7 oder gar Mac Os und Linux werden dagegen nicht unterstützt.

Dennoch beweist der Vorfall eines ganz deutlich: Auch Ermittlungsbehörden sind nicht gegen den Verlust von Daten oder sogar Ermittlersoftware immun. Mißbrauchsgefahr besteht also auch in den eigentlich geschützten Behörden..

Doch wer sich diese Wundersoftware nun selbst sichern will, sollte Vorsicht walten lassen, denn die bisher noch harmlose Software könnte dann schon von Hackern mit einem Keylogger versehen worden sein, und wirklichen Schaden anrichten.

Montag, 16. November 2009

Keine Kündigung bei verspäteter Mietzahlung durch ARGE

Laut einer aktuellen Entscheidung des BGH darf sozial schwachen Mietern nicht deswegen gekündigt werden, weil das Jobcenter Mietzahlungen zu spät veranlasst.

Einem Mieter war gekündigt worden, weil das Jobcenter trotz Vorlage der Abmahnung nicht dazu bereit war, die Miete früher anzuweisen. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass der Vermieter dennoch nicht berechtigt ist, dem Mieter gemäß § 543 I BGB fristlos zu kündigen.

Ein mögliches Verschulden des Jobcenters muss sich der Mieter nicht anlasten lassen. Das Jobcenter handelt nicht als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, sondern nimmt Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr.

Obwohl das Jobcenter nicht vereinbarungsgemäß am dritten Werktag, sondern jeweils wenige Tage später bezahlte, bestand daher kein wichtiger Grund, die Kündigung war unwirksam.

BGH Urteil vom 21.10.2009, AZ. VIII ZR 64/09

Freitag, 23. Oktober 2009

Unfreiwilliges Abo - Was nun?

Es ist schnell passiert. Ein Download, eine Gewinnspielteilnahme oder ein Test ohne Blick auf das Kleingedruckte reichen aus, um stolzer Inhaber eines Downloadabos oder Handyabos zu werden. Die Masche dabei ist stets die gleiche. Es wird der Eindruck erweckt, man würde lediglich ein kostenloses Angebot nutzen, Personendaten werden unter einem Vorwand abgefragt. Anbieterabhängig mehr oder weniger versteckt im Kleingedruckten finden sich die eigentlichen Angebotsbedingungen. Mit etwas Glück, hat man nur ein Handyabo für 2,99 EUR abgeschlossen, im Umlauf sind aber Verträge bis 100 EUR. Mit entsprechender Brachialgewalt werden diese Beträge dann meist angemahnt. Das Ziel: Einschüchterung.

Zum Repertoire gehören Schufa, Inkasso, Rechtsanwälte, Gerichtsverfahren und Strafanzeigen. Erschreckende Mittel, die aber häufig nur angedroht, nicht eingesetzt werden.

Doch was ist die beste Reaktion?

- Vorbeugung

Die Angabe personenbezogener Daten wird bei Gratisangeboten nur in Ausnahmefällen verlangt. Bei der Angabe gilt besondere Vorsicht. Kontodaten immer nur dann angeben, wenn eine Zahlungspflicht eingegangen werden soll. Die Rechtsprechung sieht die Angabe von Kontodaten als Indiz für den Willen zum Vertragsschluss. Aber auch vor der Angabe sonstiger Daten, auch E-Mail, sollte das Angebot genau auf versteckte Kosten geprüft werden.


Was aber, wenn die Rechnung/ Mahnung bereits vorliegt?

- Nachsorge

Auch wenn der Anbieter Druck ausübt, sollte der Anspruch mit der gebotenen Ruhe geprüft werden.

War die Kostenpflichtigkeit des Angebots erkennbar, oder im Kleingedruckten?
In mehreren Fällen haben die Instanzgerichte inzwischen Ansprüche von Anbietern mit Hinweis auf das AGB-Recht zurückgewiesen. War bei Abschluss die Kostenpflichtigkeit nach eigener Ansicht nicht ersichtlich, sollte der Anspruch fachkundig geprüft werden.

Indizien für bewusste Fallen sind Anbieterkontaktdaten im Nicht-EU-Ausland, eine erhebliche Drohkulisse beim Erstkontakt, Mahnungen per E-Mail und natürlich die besonders auffällig gestalteten Hinweise auf das kostenlose Angebot mit vergleichsweise intransparent gestaltetem Kostenhinweis.

Bei Zweifeln sollte die örtliche Verbraucherzentrale kontaktiert werden. Diese kann die Ansprüche kostengünstig prüfen und hat meist bereits umfassende Informationen über unseriöse Anbieter. Zumindest sollte nicht im Hinblick auf die Drohkulisse unüberlegt und übereilt bezahlt werden

Mittwoch, 21. Oktober 2009

Netzsperren waren Wahlkampf

Interessante Erkenntnisse haben die derzeit laufenden Koalitionsverhandlungen zu Tage gefördert.
Denn nachdem bis vor der Bundestagswahl noch die Sperrung kinderpornographischer Angebote das Mittel der Wahl war, wird jetzt völlig unerwartet von einer Löschung gesprochen. Diese Wende ist vor allem deshalb beachtlich, weil zuvor stets davon ausgegangen wurde, man könne eine Löschung nicht erreichen, nur eine Sperre sein gangbar.

"Nun hat Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) bei einer Rede in Stuttgart handwerkliche Fehler beim sogenannten Zugangserschwerungsgesetz eingeräumt. Das Gesetz zum Schutz vor Kinderpornografie sei im Endspurt des Wahlkampfes auch deshalb entstanden, um die CDU gegenüber anderen Parteien abzusetzen." Spiegel

Es war also alles nur Wahlkampf, jetzt wird wohl nachgebessert. Es bleibt abzuwarten, ob das Ergebnis der Nachbesserung ein besseres sein wird.

Eine Frage bleibt aber: Wer denkt nur an die Kinder?
Familienministerin von der Leyen anscheinend nicht. Derzeit ist sie nicht mehr an der Entwicklung der Internetsperre/ Contentlöschung beteiligt. Die Kinder bloßes Mittel zum Zweck bei einer gnadenlosen Selbstinszenierung einer Person und einer Partei, der Sache unwürdig, und Rechtechaos im angeblich rechtsfreien Raum.

Sonntag, 18. Oktober 2009

Schweinegrippe und andere Zumutungen

Geht man nach den Medienberichten, ist es fast schon ein Wunder, dass Deutschland überhaupt noch bewohnt ist. Schließlich wütet seit Monaten die Schweinegrippe.

Zum Schutz der Bevölkerung wurde ein Impfprogramm ins Leben gerufen, das vor den Folgen der verheerenden Schweinegrippe schützen soll. Ein Impfprogramm, welches nach den neuesten Erkenntnissen umstrittener nicht sein könnte. Aufgrund zahlreicher und teilweise schwerwiegender Nebenwirkungen des Impfstoffes haben sich zumindest Bundespolitiker, Bundesbeamte und Soldaten der Bundeswehr abgesichert. Sie erhalten, anders als Normalbürger, einen Impfstoff ohne Impfverstärker und ohne Nebenwirkungen.

Neuerdings wird der Satz "Dem deutschen Volke", der den Reichstag ziert, offenbar fortgesetzt mit den Worten "kann man das schon zumuten". Zweiklassenmedizin und egoistische Selbstbedienung findet hier auf höchstem Niveau statt. Mit gutem Beispiel vorangehen ist out. Was gut für Euch ist, ist noch lange nicht gut genug für mich, lautet die neue Botschaft der Politik.

Dieses Vorgehen sollte eine klare Konsequenz haben: Impfung, nein danke!

Killerspiele, Jugendstrafrecht, Politik und anderer Aktionismus


Sogenannte Killerspiele rufen, ähnlich wie Straftaten durch Jugendliche, allerhand seltsame und interessante Aktionen, Gesetzesinitiativen und Vorstöße ins Leben.

Eine neuere Initiative hat es sich zur Aufgabe gemacht, Killerspiele aus den Wohnzimmern zu verbannen. Die Aktion ist einfach erklärt. Am vergangenen Samstag wurde in der Stuttgarter Innenstadt ein Container nebst Infostand aufgebaut. Ziel der Aktion war es, möglichst viele Killerspiele zu sammeln und vernichten.

Jugendschutz spielte freilich bei der Gestaltung der Werbeplakate für die Aktion keine Rolle, schließlich wollte man provozieren. Nur so lassen sich Waffen und Blutspritzer, sowie ein blutiger Handabdruck in der Gestaltung des Plakats erklären, die sicherlich gerade jüngere Kinder verstört haben werden.

Die Aktion selbst lässt sich indes nur als Fehlschlag betiteln. Der Container erwies sich nach Beendigung der Aktion als geringfügig überdimensioniert - ein Eimer hätte ausgereicht. Der Einwurf von zwei Spielen durch einige Kinder wurde deswegen medienwirksam inszeniert, der Wurf selbst musste mehrfach wiederholt werden.

Im Aufruf wurde darauf hingewiesen, dass Spiele betroffen sein sollen, bei denen das Töten von Menschen simuliert wird. Da hierunter streng genommen auch Schach fallen würde, wurde von den Betreibern verlautbart, dass Schachspiele dennoch nicht angenommen würden. Begründet wurde der Schritt damit, dass hier lediglich Bauernfiguren, jedoch keine Bauern getötet werden sollen. Eine interessante Differenzierung, im Umkehrschluß geht man bei der Durchführung derartiger Veranstaltungen dann nämlich offenbar davon aus, es würden bei Videospielen kleine, in der Konsole lebende, Menschen getötet.


Verschärfung des Jugendstrafrechts

In eine ähnliche Kategorie fällt die von der Koalition beschlossene Verschärfung des Jugendstrafrechts. Das Höchststrafmaß (für Mord) soll auf 15 Jahre angehoben werden, zudem soll neben Bewährungsstrafen ein sogenannter Warnschußarrest verhängt werden können.

Abgesehen von der in diesem Zusammenhang außerordentlich gelungenen Terminologie "Warnschuß", die bereits eine gewalttätige Auseinandersetzung impliziert, bestehen auch weitere Bedenken.

Eine Erhöhung der Obergrenze der Haftdauer wird keine Straftaten verhindern. Dies würde eine kalte Kalkulation voraussetzen, die gerade bei Straftaten Jugendlicher nicht ernsthaft angenommen werden kann. In diesem Punkt muss es bei der Beurteilung bleiben, dass lediglich die konsequente Ausschöpfung der bereits vorhandenen Möglichkeiten einen Erfolg in der Sache herbeiführen könnte, bloße Strafrahmenänderungen werden sicher keine Tat verhindern.

Einen Warnschußarrest neben Jugendstrafe zur Bewährung zu verhängen ist dagegen nicht nur unsinnig, sondern geradezu absurd. Dem Jugendstrafrecht liegt ein Erziehungsgedanke zugrunde. Dieser führt im Ergebnis dazu, dass Bewährungsstrafen im Jugendstrafrecht eher selten verhängt werden, da diese für den Jugendlichen nicht spürbar sind, er faktisch straffrei bleibt. Insofern liegt der Überlegung, ausnahmsweise doch auf auf eine Bewährungsstrafe zurückzugreifen, eine Abwägung des Einzelfalles zugrunde, die zum Ergebnis führt, dass dem Jugendlichen diese "Strafe" bereits als Denkzettel ausreicht. Ein derartiges Abwägungsergebnis dann mit einem Warnschussarrest zu verbinden würde also bedeuten, zunächst festzustellen, dass Haft nicht notwendig ist, nur um im nächsten Moment die Notwendigkeit von Haft als Warnschussarrest festzustellen. Dieser Ansatz lässt mit Spannung auf die Kreativität des urteilenden Strafrichters bei der Begründung einer solchen Kombination blicken. Es wird aber sicherlich einige Verrenkungen erfordern, eine saubere Begründung zu finden.

Zu bedenken ist auch die negative Wirkung einer solchen Maßnahme auf die Entwicklung eines gerade günstig prognostizierten Bewährungstäters. Insgesamt sollte das Hauptaugenmerk nicht zwingend immer nur auf Strafmaß und Härte liegen, sondern die Erziehung stützen. Deutlich werden die tatsächlichen Versäumnisse am Fall Kassandra. Der 14-jährige Täter, vor der Tat verhaltensauffällig geworden, erhielt nicht etwa Unterstützung, schließlich hatte sich seine Persönlichkeit massiv verändert. Was er bekam war Hausverbot im Spieletreff.

Freitag, 16. Oktober 2009

Einheitsgrößen bei Lebensmitteln abgeschafft - Visionen und Realität

Als die einheitlichen Packungsgrößen von Lebensmitteln Anfang des Jahres aufgehoben wurden, war es, als wäre eine unglaubliche Last von der Menschheit abgefallen. Das Medienecho proklamierte gewohnt unkritisch: Endlich werden die vom Verbraucher benötigten Packungsgrößen geliefert, statt ihm ständig "runde" Werte aufzuzwingen.

Hintergrund dieser Argumentation war der Gedanke, der Unternehmer würde sich nun Gedanken dazu machen, was der Kunde wohl mit der erworbenen Milch zubereiten wird und die Packungsgröße rechtzeitig anpassen. Statt lästiger 1000ml Milch, sollte der Kunde also passend zum Rezept auch 900ml erwerben können.

Nicht bedacht wurde die Realität. Eine Realität, in der Mogelpackungen, Falschangaben und Informationsfehlleistungen zum Tagesgeschäft gehören. In dieser Realität wird die abgeschaffte Einheitsgröße dazu genutzt, dem Verbraucher versteckte Preiserhöhungen unterzujubeln. Schokolade wiegt plötzlich nur noch 90 Gramm - zum gleichen Preis. Glück für diejenigen, die früher nicht wussten, was man mit den überschüssigen 10 Gramm anfangen soll, Pech allerdings für diejenigen, die sie einfach gegessen hätten.

Ob Marmelade, die plötzlich 1/6 weniger enthält, Milch mit weniger Inhalt oder geschrumpfte Schokolade, es scheint, als wäre die einzige Überlegung der Unternehmen nicht die passendere Größe, sondern der größere Gewinn.

Für einen Liter Milch werden wir zukünftig wohl zwei Packungen (1,8l) kaufen müssen, um dann 800ml in den Ausguß zu schütten - viel besser. Und dann war da noch der Fisch, der früher zu über 70% aus Fisch, unter 30% Panade bestand - inzwischen sind es 52% Fisch zu 48% Panade. Selbstverständlich auch das ohne Preisanpassung.

Der Kunde ist König - ein dummer König.

Montag, 5. Oktober 2009

Einmal Hausaufgaben - macht 150.000 $

Dass das amerikanische Rechtssystem teilweise zu - für unsere Verhältnisse - seltsamen Urteilen kommt, wissen wir. Jetzt hat es Amazon.com erwischt.

Es war ein kleiner Skandal, als ausgerechnet das Buch 1984 automatisch von den hauseigenen Readern verschwand. Zu den Hintergründen dazu.

Doch nicht nur die Öffentlichkeit, auch die Justiz hatte nun Gelegenheit, sich mit dem Fall zu beschäftigen. Ein Schüler hatte sich das Buch in digitaler Form besorgt und auf dem Reader Randnotizen und Anmerkungen erstellt. Diese führten nach der Löschaktion nun freilich ins Nirvana, um die Hausaufgaben war es geschehen. Vorbei die Zeit, als noch der Familienhund die Hefte fraß. Heute löscht Amazon das Ebook vom Kindle. Doch wo es früher nur eine Entschuldigung der Eltern gab, gibt es heute 150.000 $ Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Richter. Der Strafcharakter des amerikanischen Zivilrechts macht es möglich.

Da möchte man fast nochmal Schüler sein. Schöne moderne Welt...

Sonntag, 20. September 2009

Wie hoch ist Dein Intelligenzgrad?

Mit dieser Frage werden im Internet per Klickbanner Menschen auf eine Intelligenztest-Seite gelockt.

Ein kleiner IQ-Test findet bereits auf dem Klickbanner statt. Gezeigt wird als erste Aufgabe des IQ-Tests eine sogenannte Ishihara-Tafel, eine Möglichkeit die Rot-Gün-Sehschwäche festzustellen. Wer eine 17 bzw. 47 in dem gezeigten farbigen Punktmuster erkennen kann, ist von der Sehschwäche nicht betroffen, wer diesen Test allerdings für eine taugliche Möglichkeit zur Messung des Intelligenzquotienten hält, ist von Intelligenz nicht betroffen.

Eine Teilnahme an derartigen Spielereien ist jedenfalls, angesichts der Kosten für die Anforderung der Ergebnisse per Handy, in keinem Fall ratsam.



Was ist zu tun, wenn ich auf eine Abofalle hereingefallen bin - Ein Leitfaden

Freitag, 18. September 2009

Kevin kein Name, sondern eine Diagnose - Wenn Vornamen Vorurteile schüren

Eine Studie der Universität Oldenburg - der Tagesspiegel berichtet - besagt, dass Kindervornamen eine große Rolle bei der Beurteilung durch Lehrer spielen. Ein Name löst bei Grundschullehrern bereits eine bestimmte Erwartungshaltung aus. So sprechen Namen, wie Marie, Hanna, Simon oder Jakob für freundliche unauffällige Kinder, bei den Namen Kevin, Justin, Chantal oder Mandy erwarten Lehrer dagegen freche und verhaltensauffällige Kinder aus sozialen Brennpunkten.

Folge ist die Einräumung geringerer Bildungschancen, als andere Kinder sie bekommen.

Negative Assoziationen verbinden Lehrkräfte mit Modenamen, exotisch anklingenden Namen und Namen mit Vorbildern aus der Unterhaltungsindustrie.

Kleine Mandys und Kevins werden fast automatisch einer bildungsfernen Schicht zugeordnet. Vorurteile werden nicht kritisch hinterfragt, sondern werden meist automatisch zugrundegelegt.

Welche Vorstellung Lehrkräfte wohl bei der Einschulung des kleinen Djehad haben werden, ist heute sicher noch nicht abzusehen, vermutlich wird sie jedoch weder allzu positiv ausfallen noch den weiteren Weg erleichtern.

Mittwoch, 16. September 2009

BKA-Ermittlung: Wenn Erfolg und Panne nahe beisammen liegen

Es waren Videos aufgetaucht, die einen Mann zwischen 65 und 75 Jahren beim sexuellen Mißbrauch von Minderjährigen zeigten.

Wie mittlerweile fast schon üblich, wurde auch in diesem Fall eine Öffentlichkeitsfahndung gestartet, die nach nur einem Tag zur Festnahme und damit zum gewünschten Ergebnis führte. Jedenfalls fast, denn die Angelegenheit hat auf den zweiten Blick einige Schönheitsfehler, die den Erfolg in eine Panne verwandeln.

Die Aufnahmen, offenbar kürzlich erneut ins Internet gelangt, stammen bereits aus dem Jahr 1993, bei den Taten steht Verjährung im Raum, auch wenn in diesem Bereich eine Verjährungshemmung bis zur Volljährigkeit der Opfer gegeben ist.

Gewichtiger ist allerdings ein anderes Argument: Für weitere Taten, außer der dokumentierten bestehen keine Anhaltspunkte, es handelt sich um reine Spekulation. Die durch das Video dokumentierte Tat wurde bereits im Jahre 1994 geahndet. Der Täter war in der forensischen Psychiatrie untergebracht worden, eine weitere bzw. erneute Verfolgung verbietet sich daher, auch wenn das Altmaterial aus ungeklärter Quelle erneut in Umlauf gelangt ist.

Die nicht hinterfragte Öffentlichkeitsfahndung aufgrund einer bereits geahndeten Tat ist - vor diesem Hintergrund - kein Erfolg, sondern eine Panne, die das Risiko der Öffentlichkeitsfahndung erneut bestätigt und nahelegt, dass der feinfühlige Umgang mit diesem Mittel zwingent ist.

Ping-Calls, oder Telefonwerbung geht doch...

Als großer Wurf gefeiert wurde gerade noch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung, das den Verbraucher noch besser vor sogenannten Cold Calls, den unaufgeforderten Werbeanrufen, schützen sollte.

Geregelt wurde die Ahndung von Cold Calls mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro, die Verpflichtung vor Anruf die Einwilligung des Verbrauchers zu beschaffen, das Verbot der Rufnummernunterdrückung und die erweiterten Widerrufsrechte bei Vertragschluss.

Nun nutzen Telefonwerber eine scheinbare Lücke der Regelung für sich aus. Ping Calls sind kurze Anrufe, die die Gegenstelle nur kurz anwählen, nach erstmaligem Klingeln die Verbindung wieder trennen. Der Verbraucher soll dadurch zum Rückruf auf die übertragene Rufnummer animiert werden, ein zufälliges Verkaufsgespräch wird gestartet.
Verwählen ist schließlich nicht verboten und derartige Missgeschicke passieren in den Callcentern neuerdings mehrere hundert Mal pro Minute.

Was bereits durch die 0190-Rückruffälle berühmt wurde, erlebt ein Revival.
Es bleibt abzuwarten, ob sich Gesetzgebung und Rechtsprechung so leicht ausboten lassen. Anrufinitiative geht schließlich noch immer vom Callcenter aus, der Effekt bleibt gleich. Jedenfalls die Widerrufsrechte ohne Strafcharakter dürften daher anwendbar sein. Auf eine Qualifizierung als unerlaubter Werbeanruf kommt es schon heute nicht an, so dass allenfalls eine Einschränkung aufgrund der Anrufinitiative des Rückrufes in Betrachte käme Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine reguläre Fernabsatzwiderrufsmöglichkeit handelt, ist dies aber ebenfalls nicht der Fall.

Schwieriger wird dagegen sein, derartige Falschanrufe mit "ungewolltem" Rückruf des Verbrauchers mit Bußgeld zu ahnden. Hier läuft man Gefahr, die Grenze zur verbotenen Analogie zu überschreiten, denn nicht das Verwählen oder anpingen, sondern der direkte Anruf mit Werbeabsicht sind bußgledbewehrt.

Ratsam ist jedenfalls, die Nummer der Ping-Calls bei der Bundesnetzagentur zu melden, zufällige Verkaufsgespräche durch Auflegen zu beenden und unbekannte Nummern nicht oder nur mit Bedacht zurückzurufen.

Totschlag an der S-Bahn oder ein Aufschrei der Scheinheiligkeit

Ein tragischer Fall geht durch die Medien. Ein Mann musste sterben, weil er das Richtige getan hat, Kinder beschützen wollte, Zivilcourage bewiesen hat. Die Täter gerade an der Grenze zur Volljährigkeit und dennoch wohlbekannte Straftäter.

Doch was der mutige Helfer sicher nicht erreichen wollte, passiert. Er wird nach einem kurzen Lob seiner Taten zu einem Instrument selbsternannter Fachleute auf ausgetretenen politischen Einbahnstrassen zur Volksberuhigung. Man spricht von Verschärfung des Jugendstrafrechts, Anwendung des Erwachsenenstrafrechts als Grundsatz, verschärfter Kameraüberwachung, Verboten von Killerspielen und Horrorfilmen. Kurz: All denjenigen Massnahmen, die schon fast Gebetsmühlenartig auf Straftaten Jugendlicher folgen. Kriminologisch nachgewiesene Ursachen, wie Lebenssituation, Vorbilder, soziales Umfeld und Perspektivlosigkeit sozial schwacher Jugendlicher bleiben außen vor. - Keine Entschuldigung einer Tat, aber Ansatz zur Vorbeugung -
Ein anderer, als weitere wirkungslose Verschärfungen von Verboten und Einschränkung von Freiheit. Veränderung statt konsequenter Anwendung der hervorragenden Möglichkeiten, die das heutige Recht bereits bietet, schließlich ist etwa die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ab dem 18. Lebensjahr ohnehin möglich.

Boulevardjournalismus schreit nach harten Strafen, fragt warum man diese Typen nicht für immer wegsperrt. Same procedure as every year. Man kennt es schon und bald ist wieder alles vergessen - bis zum nächsten Zwischenfall. Dann wird der Aufschrei wieder groß sein, der mutige Helfer aber vergessen. Was bleibt sind die Forderung nach Sicherheit.

Die Währung mit der der Bürger dafür bezahlt? Freiheit!

Mittwoch, 2. September 2009

Der kleine Djehad...

Der Wunsch der Eltern war ganz einfach, Djehad sollte der Sohn heißen. Der zuständige Standesbeamte sah das nicht ganz so und verweigerte den Eltern den Namen mit der Begründung der Kindeswohlgefährdung. Er stellte den Namen dabei gedanklich auf eine Stufe mit Pumuckel oder Borussia, die von der Rechtsprechung abgelehnt wurden.

Nicht zu bestreiten ist, dass der Name Djehad aufgrund der Wortbedeutung "Heiliger Krieg" und der Verwendung dieser Bedeutung durch radikale Islamisten eine gewisse negative Einfärbung trägt.

Sowohl das vom Standesbeamten angerufene Amtsgericht, wie auch nach Beschwerde und weiterer Beschwerde das Kammergericht Berlin entschieden nun zugunsten der Eltern.
Ausgangspunkt ist ein Gutachten der Universität Leipzig, welches den Namen Djehad als anerkannten arabischen männlichen Vornamen herausstellt. Die eigentliche Bedeutung ist nämlich sich zu bemühen, für Gott und gegen Unterdrückung zu kämpfen.

Das Amtsgericht entschied zunächst, dass der Name aufgrund der Erkennbarkeit als Vorname einzutragen sei. Es sei eindeutig, dass die Bezeichnung "Heiliger Krieg" nicht gemeint sei.

Das Kammergericht begründete nun, dass die Wirkung des Namens nicht zuletzt vom sozialen Umfeld abhängt, in dem sich das Kind aufhalten wird. Kernpunkt der Frage sei die Wirkung im Schulalter, da im Erwachsenenalter die Person selbst in der Lage sein wird, mögliche negative Folgen des Namens zu überwinden.

Zwar wohnt das Kind in Deutschland, jedoch ist entsprechend der Rechtsprechung zur Erkennbarkeit des Geschlechts die Bedeutung im jeweiligen Kulturkreis heranzuziehen.
Die eigentliche Bedeutung sei aber nicht der von radikalen Islamisten vertretene Heilige Krieg, sondern die Verpflichtung zu einem gesellschaftlichen Einsatz zur Verbreitung des Glaubens. Sie sollen den Dschihad gegen sich selbst, zur Überzeugung und als Beispiel für andere und mit dem Schwert (gegen Angreifer) führen.

Bei Zugrundelegung dieser Bedeutung kann die Verwendung durch Fanatiker und Terroristen nicht zur Einschränkung des Rechts der Eltern, den Namen als Vornamen des Kindes zu bestimmen, führen.

Die Grenzen des anstößigen, willkürlichen, unverständlichen oder gar lächerlich machenden Namens sind nicht erreicht, das Geschlecht des Kindes ist erkennbar.

Trotz der juristisch wohl zutreffenden Beurteilung stellt sich die Frage, ob ein derartiger Name auch in der Bevölkerung zu einer ähnlich peniblen Analyse der Bedeutung führen wird, oder vielleicht doch eher die durch Medienpräsenz allbekannte Bedeutung "Heiliger Krieg" eine Vorverurteilung verursachen wird. Nicht zulässig sind etwa negativ geprägte biblische Namen, die ihre negative Prägung in der religiösen Anschauung selbst finden.

Kammergericht Beschluss vom 30.06.2009 (1 W 93/07)

Montag, 31. August 2009

Wahlgetwitter

Noch im Juni hatte der Bundeswahlleiter, ebenso wie Abgeordnete von Union und SPD , Bedenken geäussert, die zunehmende Verbreitung von Twitter könnte bei der Bundestagswahl zu einer vorzeitigen Bekanntgabe eines Wahltrends führen. Der Spiegel berichtete.
Diese könnte dann zu einer Mobilisierung unentschlossener Wähler und somit zu einer Verschiebung des Ergebnisses führen, letztlich sogar die Anfechtung einer Wahl rechtfertigen.

Das Problem wurde jetzt offenbar bereits auf die Landtagswahlen vorgezogen. Gut 90 Minuten vor Schließung der Wahllokale wurden Prognosen, welche weitgehend mit den Erstprognosen der TV-Sender übereinstimmten und offenbar auf den Daten der Wahlforscher beruhten, über den Twitter-Account eines CDU-Politikers verbreitet. Ob dieser die Prognosen selbst ins Netz gestellt hat, ist unklar. Er selbst bestreitet es, den Account hat er inzwischen stillgelegt.

Die Verbreitung der Daten vor Schließung der Wahllokale ist verboten. Sie verstößt gegen Wahlgesetze und macht Wahlen afechtbar. Daher kann die Verbreitung unabhängig vom Verbreitungsweg mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Ein schneller Tweet wird unter Umständen sehr teuer.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das Problem der vorzeitigen Prognoseveröffentlichung bis zur Bundestagswahl lösen lässt.

Update: Die Landeswahlleitung Sachsens prüft nach eigenen Angaben, wie es zur Bekanntgabe der Landtagswahlprognosen im Internetdienst Twitter vor 18 Uhr kommen konnte.

Bundeswahlleiter Egeler kündigte bereits energisches Vorgehen für den Fall an, dass sich ähnliches bei der Bundestagswahl ähnliches wiederholt.

Samstag, 29. August 2009

Die Ebay-Bewertung in der Rechtsprechung

Ein ständiger Streitpunkt zwischen Käufern und Verkäufern auf Auktionsplattformen wie etwa ebay, ist die der Transaktion nachgeschaltete Bewertungsmöglichkeit. Während bisher Käufer mit der sog. negativen Bewertung eher zögerlich umgingen, führte eine Veränderung der Bewertungsbedingungen auf der Plattform ebay zu neuem Mut bei der negativen Bewertung. Früher befürchteten Käufer bei Abgabe einer negativen Bewertung die Rachebewertung, die jedoch nach den neuen Bedingungen nicht mehr möglich ist. Käufer können schlicht nicht mehr negativ bewertet werden.

Diese eigentlich postive Änderung der Bedingungen führt allerdings dazu, dass oftmals unverblümt über die Transaktion geschrieben wird. Das natürlich häufig zum Leid des Verkäufers, der sich - teilweise gerichtlich - gegen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Bewertungen zur Wehr setzt und Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche erhebt.

Ein solcher Anspruch ist indes umstritten.
Eine erste Orientierung kann ein Urteil des LG Köln bieten. In dem Verfahren war die Bewertung "Nie, nie, nie wieder! Geld zurück, ware trotzdem einbehalten - frech & dreist!!!" zu prüfen.

Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Löschung.
Die Bewertung sei aus zwei Elementen zusammengesetzt, nämlich der - in diesem Fall wahren - Tatsachenbehauptung, die Ware sei trotz Zahlung einbehalten worden und der Meinungsäußerung der Bewertung. Eine wahre Tatsachenbehauptung ist aber nicht angrreifbar, die Meinungsäußerung dürfe nur die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Das sei aber nicht geschehen, da im Zeitalter der Reizüberflutung nach Auffassung des Gerichts auch eine "einprägsame Formulierung" zulässig sei. Als Leitsatz der Entscheidung könnte man anführen, dass die Behauptung wahrer Tatsachen keinen Löschungsanspruch begründet.

(
Landgericht Koeln, Urteil v. 10.06.2009 - Az.: 28 S 4/09)

In einem anderen Fall bejahte das AG Erlangen einen Löschungsanspruch.
Der Kläger wandte sich gegen den Wortlaut
"Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!" einer negativen Bewertung, welche noch vor Bezahlung durch den Beklagten abgegeben wurde.
Das ansonsten nur aus positiven Bewertungen bestehende Profil fiel durch die Bewertung auf 98,5% ab, die Klägerin befürchtete zukünftig nicht mehr im gleichen Maße verkaufen zu können. Das Gericht nahm in diesem Falle eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten an.
Als Schuldverhältnis wurde der Kaufvertrag angenommen, die Nebenpflicht wurde in der Abgabe einer fairen und sachlichen Bewertung gesehen, wie sie aus den AGB hervorgeht, die zwar nicht zwischen den Parteien unmittelbar, aber aufgrund des Nutzungsvertrages mit ebay dennoch mittelbar als Vertragsgrundlage gelten.

Zwar war das Verhalten des Verkäufers, der Klägerin, nicht freundlich, es wurde schließlich bei der Nachfrage des Beklagten nach den Kontodaten lediglich auf die hinterlegten Daten verwiesen, ohne dass auf die Probleme des Beklagten beim Abruf berücksichtigt wurden. Dennoch hielt das Gericht eine negative Bewertung dieses Wortlautes für nicht gerechtfertigt. Die negative Bewertung an sich wurde nicht beanstandet, mit anderem Wortlaut hätte die Bewertung also sehr wahrscheinlich Bestand haben können. Allerdings war nach Ansicht des AG Erlangen die Formulierung so allgemein gehalten, dass jede Interpretationsmöglichkeit offenstand, also auch schlechte Ware, betrügerisches Verhalten usw. in Betracht kamen. Diese Formulierung war zu allgemein.
Das AG Erlangen widersprach damit ausdrücklich dem AG Koblenz, welches in einer Entscheidung vom 07.04.2004 (Az. 42 C 330/04) festgestellt hatte, dass ebay als Meinungsplattform alle Meinungen zu einer Transaktion zulasse. Nach Ansicht des AG Erlangen ist jedenfalls die Meinung so klar zu formulieren, dass sie die durch die AGB von ebay verlangte Sachlichkeit gewährleistet. Damit stellt das AG Erlangen eine zusätzliche Voraussetzung auf, die ggf. zu beachten ist.

Unabhängig von den bei den Gerichten unterschiedlich angenommenen Darlegungs- und Beweislastregeln, sollte der Nutzer des Bewertungssystems sich des Risikos einer unwahren, unsachlichen oder schmähenden Äußerung beewusst sein und aus Sicherheitsgründen möglichst nah am Sachverhalt beschreibend bewerten. Geht man insoweit mit dem AG Koblenz konform und berücksichtigt diese schärfste Form der Bewertungsregelung mit dem Zusatzerfordernis der Sachlichkeit, was derzeit zu empfehlen ist, steht einer rechtssicheren Bewertung nichts mehr im Wege.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass aus einer einmaligen Bewertungsmöglichkeit die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht folgen kann, Unterlassungsansprüche also nicht bestehen.

Mittwoch, 26. August 2009

Anzeige fürs erste Mal - Deutsche Bahn

Nach Plänen der Deutschen Bahn - Der Spiegel berichtete - sollen zukünftig Schwarzfahrer bereits bei der ersten Fahrt ohne Fahrkarte wegen Leistungserschleichung angezeigt werden. Mit dieser Praxis hat der Konzern bereits begonnen.

Doch was auf den ersten Blick vielleicht noch sinnvoll erscheint, ist der Versuch Kunden zu kriminalisieren. Spätestens wenn sich diese Praxis auch bei den S-Bahnen durchsetzt, welche in vielen Größstädten von der Deutschen Bahn betrieben werden, ist mit einem deutlichen Anstieg von Verfahren zu rechnen. Verfolgt werden sollen damit auch Kunden, die falsch gelöst haben, Fahrkarten verloren oder das Lösen der Karte vergessen haben.

Bereits der Zugverkehr allein würde einen Anstieg der Straftaten in der Statistik um etwa 600.000 Fälle verursachen.

Schwierig: Die Bestrafung einer Leistungserschleichung setzt Vorsatz voraus, welcher sich regelmäßig erst nach wiederholtem Schwarzfahren nachweisen lassen wird. Die Folge sind unzählige Strafanträge, die zu nichts führen und eine überlastete Polizei, die ihre Kapazitäten nicht mehr für sinnvollere Einsätze zur Verfügung hat. Die Verfahren werden jedenfalls bisher eingestellt.


Die Bahn kommt.... so bestimmt nicht ans Ziel.

Stoppschild - reine Straßendekoration...


Nach einer Studie des Auto Club Europa (ACE) verstößt etwa die Hälfte aller Autofahrer gegen Vorfahrtregeln, also auch gegen das Stoppschild, Zeichen 206. Bei den Radfahrern sind es sogar mehr als 60 Prozent, die dem Zeichen keine Bedeutung mehr beimessen.

Erst kürzlich wurde die Streichung einiger Verkehrszeichen aus der StVO beschlossen, möglicherweise sollte man aber auch darüber nachdenken, in der Praxis stark missachtete Zeichen zu ersetzen, die ihren Zweck, die Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr, nicht mehr erfüllen.

Möglicherweise handelt es sich bei der Mißachtung des Schildes um eine gezielte Protestaktion von Rechtschreibkritikern, schließlich wurde Zeichen 206 nach der Rechtschreibreform nicht an die aktuelle Schreibweise angepasst.

Das Schicksal des Zeichens als wirkungsloses Symbol der Hilflosigkeit wird indes konsequent weitergefördert, denn auch der neue Einsatzbereich im Internet ist mehr als umstritten. Im deutschen Recht ist wohl nichts einfacher zu umgehen, als das Stoppschild.

Dienstag, 25. August 2009

Der Schilderwald wird abgeholzt







Am 1.September soll der Schilderwald auf deutschen Straßen dünner werden.

Es werden acht Verkehrszeichen aus der StVO gestrichen, die nicht mehr notwendig sein sollen. Zu ihnen gehören die Warnung vor Flugverkehr, Viehtrieb, Glätte, Steinschlag, beweglichen Brücken, Rollsplitt, Ufern und Fußgängerüberwegen.

Allem Abschaffungseifer zum Trotz stellt sich allerdings die Frage, ob wirklich die Abschaffung von Gefahrzeichen der richtige Weg ist. Denn einerseits gibt es sicherlich deutlich überflüssigere Zeichen, als die Warnungen vor Viehtrieb und Rollsplitt, die etwa für Motorräder aufgrund der Gefährlichkeit von Straßenverschmutzungen erheblich zur Verkehrssicherheit beitragen. Andererseits stellt sich die Frage, inwiefern eine Abschaffung von Zeichen zur Erreichung dieses Ziels wirklich notwendig ist.

Ein maßvollerer Umgang mit vorhandenen Zeichen wäre sicherlich der bessere Weg.

Letztendlich bleibt aber die traurige Gewissheit, dass Zeichen, die über Jahrzehnte unser Straßenbild geprägt haben, bald nicht mehr zu sehen sein werden.

Flocke, wir werden Dich vermissen...

Freitag, 21. August 2009

Eine Mütze ist auch nur ein Kopftuch...

An staatlichen Schulen kann das Tragen religiöser Kopftücher untersagt werden. Soweit ist das nicht neu. Auch in Nordrhein -Westfalen dürfen nach dem Schulgesetz keine religiösen Bekundungen abgegeben werden, die geeignet sind, den Schulfrieden zu stören und die Neutralität des Landes zu gefährden.

In einem Fall wurde nun eine muslimische Sozialpädagogin abgemahnt. Jedoch nicht wegen des Tragens eines Kopftuches, denn das hatte sie entsprechend einer Aufforderung des Landes NRW abgelegt. Allerdings trug sie seit diesem Zeitpunkt eine Mütze mit Strickbund, die Haare, Haaransatz und Ohren komplett verbarg.

Gegen diese Abmahnung wandte sich die Klägerin nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht, nachdem sie in den Vorinstanzen bereits gescheitert war.

Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, war die Mütze in diesem Fall nicht als modisches Accessoire, sondern als religiöse Bekundung zu verstehen. Damit verstößt auch das Tragen einer Mütze gegen das Bekundungsverbot, eine Abmahnung ist gerechtfertigt.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07

Dienstag, 18. August 2009

Skript Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren

Mit seiner Neufassung lockt das Skript Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren einmal mehr Downloader aus ganz Deutschland.

Mit über 500 Seiten bietet das Skript einen Umfang, der ansonsten nur bei kostenpflichtigen Lehrbüchern zu bekommen ist.

Handyverbot verfassungswidrig?

Dieser Frage wird, jedenfalls wenn es nach dem Willen des AG Gummersbach geht, demnächst vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden.

Mit Beschluss vom 08.07.2009 85 OWi 196/09 hat es das dort anhängige Verfahren nach Art. 100 I 1 GG ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 23 Ia StVO zur Entscheidung vorgelegt.

Die Begründung des Amtsgerichts ist dabei kreativ.
Es zog nämlich Tätigkeiten heran, wie während der Fahrt ausgeübt werden dürfen, ohne dass dies zu eine OWi führt.

Zu den laut AG Gummersbach zulässigen Tätigkeiten gehören:

- das Umräumen des Fahrzeugs
- die Bedienung des Autoradios mit gleichzeitigem Gespräch
- das Aufheben eines Diktiergerätes, um einen Bußgeldbescheid, eine Anklage oder ein Urteil zu diktieren
- das Fahren eines Armamputierten ohne Prothese
- die Hand aus dem Fenster zu hängen und gleichzeitig mit Mitfahrern zu sprechen

Und als wörtlicher Höhepunkt:

- selbstbefriedigende Handlungen oder mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem
Einverständnis sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung
vorzunehmen.

Trotz des zweifellos vorhandenen Unterhaltungswertes der Vorlage, dürften die Erfolgschancen eher gering sein. Schließlich hatte bereits im Jahr 2008 eine Rechtsanwältin versucht, mehrere gegen sie ergangene Bußgeldbescheide anzugreifen, scheiterte jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht, welches die Frage damals nicht zur Entscheidung annahm und offenbar keine verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Vorschrift sah.
Beschluss vom 18. April 2008, - 2 BvR 525/08

Davon abgesehen ist die Vorlage nach Art. 100 I 1 GG nur bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von formellen Gesetzen möglich. Auf die StVO als Rechtsverordnung ist die Vorschrift daher nicht anwendbar.

Vorsicht Wellen!

Erneut sorgt eine Mängelrüge für einen Rechtsstreit und Schlagzeilen.

Ganze 7.000 Euro forderte das Urlauberehepaar vor dem Landgericht Hannover von einem Reiseveranstalter wegen angeblicher Mängel zurück. Der Mangel? Wellen!

Aufgrund des schlechten Wetters und der hohen Wellen war es den Urlaubern weder möglich, im Meer zu schwimmen, noch zu tauchen. Dafür sollte der Reiseveranstalter nun einstehen.
Das Gericht entschied, es habe sich "ein natürliches Risiko von Meer und Wetter verwirklicht, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss".

Auch aus dem im Katalog angegebenen üblichen Wetter auf den Seychellen könne sich kein Vertrauensschutz ableiten. Weder sein ein bestimmtes Wetter zugesichert worden, noch sei die Reisezeit zum Baden grundsätzlich ungeeignet gewesen. Jedenfalls könne ein verständiger Reisender nicht erwarten, "dass ein Reiseveranstalter durch eine allgemeine Klimabeschreibung im Reiseprospekt generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle".


Dienstag, 11. August 2009

Scheinminderjährigkeit - Ein Gutachten...

Ein Gutachten legt die BPJM-Kriterien der Scheinminderjährigkeit fest.

Doch was auf den ersten Blick nach der Rechtssicherheit aussieht, die vielfach gefordert wurde, ist auf den zweiten Blick für viele nur unverständliches "Juristengeschwätz".

Das Bundesverfassungsgericht fordert in einem Beschluss den eindeutigen Schluss des Betrachters, dass ein Film unter Beteiligung jugendlicher Darsteller(innen) hergestellt wurde, bloße Zweifel an der Volljährigkeit sollen nicht genügen. Jedoch ist der Bereich dennoch schwierig abzugrenzen, wie auch das Bundesverfassungsgericht äußert. Die Kriterien umreisst das Bundesverfassungsgericht nur vage, so dass Rechtssicherheit nicht erreicht wird, zumal die Kriterien der "fast noch kindlich" wirkenden Darsteller(innen) noch auslegungsbedürftig sind.

Das Gutachten knüpft an dieser Stelle an und versucht Kriterien herauszuarbeiten, die jedoch nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch den Untergang einer Branche mit sich bringen. Neben noch nachvollziehbaren Kriterien, wie den Tanner-Stadien I-V der Körperentwicklung, welche jedoch auch altersuntypisch auftreten können, werden weitere Kriterien genannt.

Hierzu gehören Orangenhaut, Faltenbildung, Körperbehaarung (u.a. am Rücken) und - die Juristen werde vor Freude aufspringen - Berufskleidung wie Richterroben.

Positiv ist jedoch zu bewerten, dass das Tragen eines Vollbartes bei Darstellerinnen offenbar nicht zwingend notwendig ist.

Montag, 10. August 2009

Tauss, von der Leyen, Kinderpornographie und die Ermittlungsverfahren

Der Fall Tauss hat bereits Schlagzeilen gemacht und wird sie sicherlich auch in naher Zukunft noch machen.

Etwas weniger bekannt ist eine Strafanzeige, welche gegen Ursula von der Leyen bereits im Mai wegen Verbreitung von Kinderpornographie erstattet wurde. Hintergrund der Anzeige war die Vorführung von kinderpornographischem Material durch von der Leyen, ihre Pressesprecherin und einen norwegischen Polizeibeamten. Zusammen hatten sie bei einer Pressekonferenz einem geschlossenen Kreis von Pressevertretern aus dem Internet direkt abgerufenes Material vorgeführt.
Das folgende Strafverfahren wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft Berlin bereits im Juni 2009 gemäß § 170 II StPO eingestellt. Link
In der inzwischen bekannt gewordenen Einstellungsverfügung heißt es unter anderem, es habe sich um kein öffentliches Vorführen gehandelt, da der Personenkreis abgegrenzt war und keine Unkontrollierbarkeit vorlag. Außerdem sei es Sinn und Zweck der Vorschrift, die Versorgung mit derartigem Material zu unterbinden, ein Ziel, das durch die Vorführung nicht gefährdet war.

Zwar stellt sich die Frage, ob die Argumentation des flüchtigen und situativen Aufrufens der entsprechenden Daten ohne Zwischenspeicherung auf den Datenträgern des Ministeriums tatsächlich zutrifft, schließlich wird auch das unbewusste Speichern im sog. Cache des Browsers als tatbestandserfüllend angesehen. Dieser speichert aber nahezu immer Daten.

Viel interessanter ist jedoch die weitere Begründung im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Abgeordneten Tauss.
Die Staatsanwaltschaft Berlin argumentiert nämlich, eine Strafbarkeit sei bereits nach Absatz 5 des § 184 b StGB ausgeschlossen. Er sei gerade keine abschließende Regelung, sondern sei "entsprechend anzuwenden (...), wenn Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. ähnlichen, mithin sozial adäquaten Zwecken dienen". Schließlich sei auch kein Vorsatz gegeben, weil die Pressesprecherin ein Abschalten der Kameras verlangte, da das Material nicht verbreitet werden dürfe.

Die Argumentation trifft den Fall Tauss nicht vollständig, jedoch ist eindeutig zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft Berlin eine deutlich weitere Sicht des Abs. 5 vertritt, als es die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit einer sehr engen Sichtweise bisher getan hat. Die Anwendbarkeit wäre jedenfalls aufgrund der Besitzproblematik eher gegeben.

Problematisch wird allerdings sein, das Gericht davon zu überzeugen, die Daten seien tatsächlich nur aufgrund von Ermittlungen in den Besitz von Tauss gelangt. Kürzlich hatten Ermittler Zweifel an der Richtigkeit der Angaben geäußert, weil eine "größere Menge" Video- und Bilddaten (59 Videos und 356 Bilder) gefunden worden seien, einige davon auf dem Handy des Abgeordneten.
Allerdings dürfte auch hier zu bedenken sein, dass für die Speicherung dieser "größeren Menge" nur wenige Datenträger benötigt werden. Eine DVD fasst bei einer Kapazität von 4,7 GB wenigstens 2000 Bilddateien, so dass sicherlich die Menge von 356 Bildern und 59 Videos nicht zwangsläufig gegen die Angaben spricht. Vielmehr dürfte sogar der Nachweisversuch der Verbreitung von kinderpornographischem Material auf Datenträgern über den Postweg die Einflussmöglichkeiten des Abgeordneten auf die auf einem bestellten Datenträger enthaltene Dateianzahl verringern, wenn nicht sogar ausschließen. Ein Rückschluß allein von der Anzahl der Dateien auf die Intention der Beschaffung der Datenträger ist jedenfalls gewagt.

Es bleibt abzuwarten, welcher Sichtweise sich das Gericht anschließt.



--- Update ---
Wie Rechtsanwalt Udo Vetter in seinem Blog veröffentlicht, handelt es sich bei der Menge der aufgefundenen Dateien um eine - nach seiner Verteidigererfahrung - geringe Menge. Auch die Art der Aufbewahrung spricht nicht gegen die Argumente des Abgeordneten. Schließlich sei nicht erforderlich, dass Beweise für eine geplante Veröffentlichung der Ermittlungsergebnisse aufgefunden werden, zumal an die außenwirksame Darstellung der Ermittlungsabsicht mit hoher wahrscheinlichkeit nicht gedacht wurde.

Sonntag, 9. August 2009

Öffentlichkeitsfahndung als probates Mittel gegen Sexualstraftäter

Im jüngst aufgeklärten Fall des sexuellen Missbrauchs mehrerer Dutzend Kinder war es allein die öffentlichkeitswirksame Ermittlung der Behörden, die zum Erfolg führte. In diesem Fall notwendig, schließlich waren lediglich Stimme, Gesicht und Räumlichkeiten des Täters bekannt, birgt die Ermittlungsform auch viele Gefahren.

Neben der gewünschten Folge, nämlich der Selbstanzeige des mutmaßlichen Täters, ließen auch die unerwünschten und nicht vermeidbaren Nebenfolgen nicht lange auf sich warten. Die eigentlich nur für die Fahndung eingesetzten Fotos wurden auch nach der Ergreifung des mutmaßlichen Täters durch die Presse massiv verwendet. (Eine deutsche Zeitung untertitelt in der Onlineausgabe das Fahndungsfoto: "Mit diesem Bild fahndete das BKA nach dem Dreckschwein")

Was aufgrund des eindeutigen Beweismaterials und der geschickt ausgewählten Bildausschnitte nicht nur geeignet war, sondern außerordentlich effizient die Aufklärung herbeiführte, führt in Standardfällen, in denen die vorliegenden Materialien nicht die geradezu erdrückende Deutlichkeit und Eindeutigkeit aufweisen, zu einer den rechtsstaatlichen Grundsätzen nahezu vollständig entzogenen Vorverurteilung durch Medien und Dritte.

Liegt derart zweifelsfreies Material vor, muss schon aufgrund der Aufklärungsquote nahe 100% der Weg der Öffentlichkeitsfahndung gewählt werden, liegt solches aber nicht vor, ist im Hinblick auf die Gefahren davon abzusehen.

Schildbürgerstreich

Manchmal ist es schwierig, sich an Verkehrszeichen zu halten.

Vor allem dann, wenn man auf dem Fahrrad durch Zeichen 237 eigentlich dazu gezwungen wird, den Radweg zu benutzen, gleichzeitig aber für diesen ein Durchfahrverbot besteht.

Da ist Umkehren angesagt.

Zum Schilderwald

Freitag, 7. August 2009

Sex in der Schule ist Pflicht

Ein Theaterstück sollte die Kinder einer Schule im Rahmen einer Karnevalsveranstaltung für sexuellen Mißbrauch durch Fremde oder Familienangehörige sensibilisieren. Die Teilnahme war freigestellt, als Alternativen wurden Schwimmunterricht oder eine Bewegungslandschaft angeboten.

Als die Beschwerdeführer ihre Kinder dennoch nicht zum Unterricht schickten, setzte das zuständige Amtsgericht eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 80 Euro fest. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Hiergegen haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und sehen sich in ihrem Recht auf Religionsfreiheit und ihrem Erziehungsrecht verletzt.


Die Beschwerde stützen die Beschwerdeführer einerseits auf die Verletzung der religiösen Neutralität durch Teilnahmepflicht an einer Karnevalsveranstaltung als Fest der katholischen Kirche, andererseits auf die Erziehung zur "freien Sexualität", die lediglich durch das Gefühl der Kinder bestimmt werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehle an einer Möglichkeit der Grundrechtsverletzung, die dargelegt werden muss, um Zulässigkeit zu begründen.

Der Staat erhält einen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG, der sich in der allgemeinen Schulpflicht niederschlägt und das elterliche Erziehungsrecht beschränkt. Konflikte sind im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen. Der Staat hat Neutralität und Toleranz gegenüber den Zielen der Eltern zu wahren.

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht richtigerweise eingehalten. Bei der Präventionsveranstaltung wurden den Kindern nicht nähergebracht, bestimmte Sexualverhalten abzulehnen oder zu befürworten, sondern es lag der Schutzgedanke durch Aufklärung zugrunde, also eine Kernaufgabe der schulischen Erziehung.

Auch Karneval oder Fastnacht stellt keine religiöse Veranstaltung dar, sondern ist heute der usprünglichen Funktion völlig entkleidetes Brauchtum, außerdem sollen die Grundrechte nicht vor der Konfrontation mit den Traditionen einer Mehrheit schützen, sondern nur vor einer Indoktrinierung. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Schule sogar den Ausgleich durch Alternativangebote sucht.


Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09

Mittwoch, 5. August 2009

Kündigung wegen 0,014 Cent - Update

--- Update ---
Mit 0,014 Cent war es die bisher und wohl auch in naher Zukunft geringste Schadenssumme, die zu einer Kündigung führte.

Doch nachdem ein Vergleichsvorschlag zunächst auf Arbeitgeberseite auf wenig Gegenliebe stieß, wurde die Kündigung jetzt überraschend zurückgezogen. Vermutlich war es der öffentliche Druck, der zum Umdenken veranlasste.

Auch wenn natürlich ein Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, seinem Arbeitgeber Schaden zuzufügen und grundsätzlich natürlich auch der unbefugte Stromverbrauch hierunter fällt, ist doch eine interessante Frage, ob dies uneingeschränkt auch für Minimalbeträge gelten kann. Die Grenze dürfte jedenfalls bei der Summe von 0,014 Cent erreicht gewesen sein, denn anders dürfte der Vergleichsvorschlag des Gerichtes nicht zu deuten sein. Eine rechtliche Klärung in dieser Sache wird nun allerdings nicht erfolgen.

Samstag, 1. August 2009

Kündigung wegen 0,014 Cent

Ein aufgeladenes Handy kann den Job kosten. So jedenfalls ein Arbeitgeber aus Oberhausen, der jetzt einem Arbeiter wegen Ladens eines Handys gekündigt hat. Das Aufladen wertet der Arbeitgeber als Straftatbestand und erteilte sogar Hausverbot.

Ein im Auftrag des Unternehmens erstelltes Gutachten bezifferte den Schaden durch einen Aufladevorgang auf 0,014 Cent. Der Betrag dürfte damit der gringste sein, der jemals zu einer Kündigung geführt hat.

Aufgrund der Geringfügigkeit des Vergehens schlug das Gericht einen Vergleich vor. Der Arbeiter soll seinen Arbeitsplatz behalten, wenn er zukünftig auf das Aufladen seines Handys verzichtet.

Bis zum 29. Oktober können die Parteien nun über den Vergleich entscheiden.

Montag, 27. Juli 2009

Fünf Abmahnungen sind nicht genug

Nach fünfmaliger Abmahnung wegen Unpünktlichkeit sollte einem Straßenreiniger eines städtischen Entsorgungsbetriebes außerordentlich gekündigt werden. Insgesamt 15 Mal verschlief er und kam einmal sogar mehr als fünf Stunden zu spät zu seiner Schicht.

Wie das LAG Rheinland Pfalz nun entschied, ist die außerordentliche Kündigung aber dennoch nicht gerechtfertigt. Bereits im Februar 2007 hatte der Straßenreiniger eine "letzte" Abmahnung erhalten. Eine erneute Verspätung hatte jedoch eine fünfte Abmahnung zur Folge.Aufgrund dieses Verhaltens ist die Warnfunktion der Abmahnung abhanden gekommen, eine unmittelbare Kündigungsandrohung sei nicht gegeben. Die erst im August 2008 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Eine weitere Verspätung kann sich der Straßenreiniger nun dennoch nicht mehr leisten. Das LAG stellte klar, dass spätestens die vorliegende Kündigung eine ausreichende Abmahnung mit besonders eindringlicher Warnung darstellt.

Freitag, 24. Juli 2009

Vorsicht Einheimische!

Es traf das Urlauberehepaar wie in schlag ins Gesicht. Diese Menschen am Strand waren nicht nur laut, sondern auch Einheimische.

Mit diesem Argument sollte schließlich eine Reisepreisminderung durchgesetzt werden. Nur das Gericht wollte nicht. Der Richter entschied kurz und einprägsam: Einheimische sind kein Reisemangel.

Glück gehabt.

Mittwoch, 22. Juli 2009

Absurde Belehrungen

Seltsame Belehrungen bei Verkäufen auf Auktionsplattformen kennt man inzwischen. Sie verbreiten sich wie Lauffeuer und haben meist keine Wirkung und Aussage.

Folgende Belehrung ist derzeit Spitzenreiter für den ersten Platz in der Reihe der seltsamsten Belehrungen:

"Als kleiner Nachsatz sei gesagt, mein Kunde ist Rechsanwalt und wird jeden Spaßbieter auf 25% des Verkaufspreises belangen."


Wollen wir das einmal übersetzen:
Mein Kunde - also Sie - ist Rechtsanwalt und wird jeden Spaßbieter - also sich - auf 25% des Verkaufspreises belangen. Und jetzt verklagen Sie sich gefälligst!

Dienstag, 21. Juli 2009

Spinnen sind allgemeines Lebensrisiko

Der Anblick einer Spinne, die sich von der Decke herabließ, sorgte bei einer Frau nicht nur für einen großen Schrecken, sondern auch für einen Sturz mit Armbruch.

Die Frau verklagte daher den Hausmeisterservice, dessen Aufgabe die Garagenreinigung war, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6000 €. Das OLG Karlsruhe bestätigte jetzt die Entscheidung des LG Karlsruhe, das die Ursächlichkeit einer mangelnden oder unterlassenen Säuberung für das Erschrecken vor der Spinne und den folgenden Sturz für nicht gegeben hielt.

Denn selbst beste Reinhaltung hätte nicht gewährleisten können, dass keine Spinne in die Garage gelangt und die Klägerin erschreckt. Die Anwesenheit von Spinnen sei vielmehr allgemeines Lebensrisiko, welches sich verwirklicht hat.

Sonntag, 19. Juli 2009

Der Legostein….

ist mal rechteckig, mal quadratisch und hat auf der Oberseite seltsame Knubbel. So weit ist der Sachverhalt bekannt. Dass allerdings der Legostein eine geschützte Marke ist, oder besser war, dürfte weniger bekannt sein.


Seit 1996 war der Legostein mit seinen Noppen auf der Oberseite als "dreidimensionale Marke" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Jetzt hat der BGH entschieden, dass die Marke gelöscht wird. Der BGH hat einen Ausschluss nach § 3 II Nr. 2 Markengesetz angenommen, da der Legostein lediglich aus einer Form zur Erreichung einer technischen Wirkung besteht. Diese Formen müssen zum Schutz der Allgemeinheit vom Markenschutz ausgenommen werden. Nach BGH-Ansicht könnte folglich nur auf die Noppen an der Oberseite abgestellt werden , die aber ebenfalls nur technische Funktion haben und daher vom Markenschutz genauso ausgenommen werden. Weitere Merkmale, die einen Schutz rechtfertigen könnten, weist der Legostein nicht auf.



Beschluss des I. Zivilsenats des BGH vom 16.07.2009 – I ZB 53/07 und 55/07

Wenn Bücher verschwinden...

denkt man vielleicht an Diebstahl.

Der aktuellste Fall verschwundener Bücher lässt sich aber unter einem anderen Begriff zusammenfassen. Moderne Technik. So verschwanden auf dem Kindle, dem hauseigenen E-Book Reader des Onlineversenders Amazon (US), kürzlich zwei E-Books gegen Erstattung des Kaufpreises.

Die Erklärung ist einfach. Die Bücher wurden über das sog. Whispernet, die Funkverbindung des Kindle, die zum Download von E-Books gedacht ist, gelöscht. Grund hierfür ist das Angebot durch einen Drittanbieter, der nicht Rechteinhaber der Bücher war. Als Amazon hierüber vom tatsächlichen Rechteinhaber unterrichtet wurde, entfernte man die Bücher aus dem Katalog, gleichzeitig aber auch aus den Readern der Kunden.

Der Titel der gelöschten Bücher: "1984" und "Animal Farm" von George Orwell.

Irgendwie passend...

Freitag, 17. Juli 2009

Übersetzungsfehler....

können schon einmal passieren.

Dumm nur, wenn eine komplette Nachricht verfälscht wird.


Im Fall vom tragischen Tod von Michael Jackson berichteten die Medien von Mord, der nun von den Ermittlern angenommen wird, und bezogen sich damit auf den Begriff "homicide".

Richtig ist, "homicide" kann Mord bedeuten, naheliegender und von den Ermittlern gemeint war allerdings die Bedeutung "Tötungsdelikt".
Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen ist nämlich eine fahrlässige Tötung weitaus naheliegender, als ein Mord, der zumindest im deutschen Rechtskreis die Erfüllung besonderer Mordmerkmale erfordert

Zensur....


findet nicht statt.

Jedenfalls nicht so oft. Seit allerdings Internetsperren und virtuelle Stopp-Schilder diskutiert werden, kann man sich fragen, ob dieser Grundsatz noch gelten soll.

Das Zensurverbot richtet sich, da ist man sich einig, lediglich gegen die Vorzensur. Das meint die Verhinderung der Meinungskundgabe, also der Veröffentlichung.
Die Veröffentlichung, so der findige Jurist, wird aber durch die Zugangserschwerung nicht behindert, lediglich der Abruf. Allerdings sollte man sich über dieses Argument Gedanken machen. Es fragt sich, ob sich dieser Grundsatz ohne weiteres auf Onlinemedien übertragen lässt.

Das Onlinemedium ist eben keine gedruckte Kopie der Vorlage, sondern die Kopiervorlage selbst. Bei Abruf wird die Kopie auf dem Rechner des Empfängers erzeugt. Wir stehen also an einer Stelle, die einer Unterbrechung des Druckvorganges einer Zeitung gleichsteht. Somit befinden wir uns auf der Ebene der Kundgabe und streng genommen doch im Bereich der Vorzensur.

Problematisch ist nicht unbedingt die Sperrung der Kinderpornographie, denn die will niemand sehen. Das Problem sind die Wirksamkeit der Maßnahme und die Mechanismen, die eingeführt werden.

Kein virtuelles Stopp-Schild verhindert Mißbrauch, vernichtet Kinderpornographie, verfolgt Anbieter. Das Problem wird versteckt, nicht gelöst.

Nicht zu leugnen ist aber, dass ein unkontrolliertes Zensursystem Probleme mit sich bringen kann. Sperrlisten, die nachvollziehbar nicht öffentlich werden sollen, lassen diese Kontrolle vermissen. Besser wäre doch eine offene Abschaltung des Angebots. Diese scheint aber nicht zu erfolgen. Man fragt sich durchaus, wie es deutsche Webangebote auf ausländische Sperrlisten schaffen, obwohl hier eine Verfolgung möglich sein sollte. An mangelnder Mitwirkung der Behörden kann es nicht liegen, woran aber dann?

Und hieß es nicht, dass die Sperrung nur zur Verhinderung des Zuganges zu kinderpornographischen Materialien dienen soll?
Aber wenn sie schon mal da sind, könnte man die Filter doch vielleicht auch gegen Hasspropaganda..., so jedenfalls ein Vorstoß des Zentralrats deutsche Sinti und Roma.

Kasachstan zensiert das Internet und was die können, können wir schon lange...

Donnerstag, 16. Juli 2009

Rauchen verboten....

ist ein Satz, der in Bayern bald seltener zu hören sein wird.

Ab 1.August darf in Bierkneipen, Nebenräumen von Gaststätten und Festzelten wieder geraucht werden. Damit gehört das strengste, aber auch einfachste Nichtrauchergesetz bald der Vergangenheit an.

Verboten werden gleichzeitig die sogenannten Raucherclubs, aber auch Kinder und Jugendliche in Raucherräumen.

Ob es bei dieser Regelung bleibt, ist dagegen noch nicht sicher. Ein Volksbegehren soll das Gesetz schon bald kippen.

Gesundheit!

Ist ja riesig....

die neue Alterskennzeichnung, die seit einigen Monaten immer häufiger DVDs und Videospiele verziert. Ab 2010 werden dann ausschließlich Produkte mit diese Kennzeichnung im Handel zu finden sein. Sammler nennen sie liebevoll "Flatschen".

Grund dafür ist das neue Jugendschutzgesetz, das vorschreibt, dass die Kennzeichnung in Zukunft ganze 1200 Quadratmillimeter groß sein und auf der Vorderseite angebracht werden muss.

Jugendschutz ist wichtig und sehr wahrscheinlich überwiegt er die Gesichtspunkte der Gestaltungsfreiheit von Covermotiven.
Einzig der tatsächliche Nutzen und damit schon die Geeignetheit des Vorhabens darf in Frage gestellt werden. Die bisherige Kennzeichnung war bekannt und wurde zu großen Teilen eingehalten. Auch die neue Kennzeichnung wird bald bekannt sein und weitgehend eingehalten werden. Beim "weitgehend" bleibt es aber auch. Es wird immer Menschen geben, denen Jugendschutz gleichgültig ist und ohne verstärkte Kontrollen ändert sich daran nichts.

Weder Fachverkäufer, noch Kassenpersonal konnten sich bisher auf die Ausrede stützen, sie hätten die Freigabe nicht gesehen. Sie müssen sie sehen, das gehört zum Berufsbild.

Die Vergrößerung eines Symbols ist das, wofür man sie hält: Show!
Man zeigt, dass etwas getan wird, auch wenn es nicht das Problem trifft. Hauptsache ist, man sieht etwas.

Glücklicherweise werden nicht alle Symbole bei Nichtbeachtung vergrößert. Andernfalls würden einige Verkehrszeichen sicher bald die Fahrbahn blockieren...

Mittwoch, 15. Juli 2009

Marco W. ….

ist ein Name, den man sicher schon einmal gehört hat und den man bestimmt auch noch häufiger hören wird.


Heute war es wieder einmal so weit, eine Verhandlung war angesetzt. Und anders als bisher war die Presselandschaft aufgeregt und nervös. Ein Urteil wurde erwartet. Die Verhandlung, eigentlich kurz. Ganze zwei Minuten hat es gedauert, denn schließlich kann man doch nicht erwarten, dass die Staatsanwaltschaft in der Urlaubszeit verfügbar ist.


Und es gibt da auch noch die Akten die erst gelesen werden müssen.



Es kam, wie es kommen musste, die Verhandlung ist vertagt.


Aber wie heißt es doch so schön: Ewig währt am längsten.


to be continued…

Willkommen….

auf meiner juristischen Blogseite.


 

Mein Ziel ist es, Neuigkeiten, wissenswertes oder einfach interessantes schnell und einfach zu erklären.

Recht einfach… oder?