Wie das LAG Rheinland Pfalz nun entschied, ist die außerordentliche Kündigung aber dennoch nicht gerechtfertigt. Bereits im Februar 2007 hatte der Straßenreiniger eine "letzte" Abmahnung erhalten. Eine erneute Verspätung hatte jedoch eine fünfte Abmahnung zur Folge.Aufgrund dieses Verhaltens ist die Warnfunktion der Abmahnung abhanden gekommen, eine unmittelbare Kündigungsandrohung sei nicht gegeben. Die erst im August 2008 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Eine weitere Verspätung kann sich der Straßenreiniger nun dennoch nicht mehr leisten. Das LAG stellte klar, dass spätestens die vorliegende Kündigung eine ausreichende Abmahnung mit besonders eindringlicher Warnung darstellt.
