Sonntag, 20. September 2009
Wie hoch ist Dein Intelligenzgrad?
Ein kleiner IQ-Test findet bereits auf dem Klickbanner statt. Gezeigt wird als erste Aufgabe des IQ-Tests eine sogenannte Ishihara-Tafel, eine Möglichkeit die Rot-Gün-Sehschwäche festzustellen. Wer eine 17 bzw. 47 in dem gezeigten farbigen Punktmuster erkennen kann, ist von der Sehschwäche nicht betroffen, wer diesen Test allerdings für eine taugliche Möglichkeit zur Messung des Intelligenzquotienten hält, ist von Intelligenz nicht betroffen.
Eine Teilnahme an derartigen Spielereien ist jedenfalls, angesichts der Kosten für die Anforderung der Ergebnisse per Handy, in keinem Fall ratsam.
Was ist zu tun, wenn ich auf eine Abofalle hereingefallen bin - Ein Leitfaden
Freitag, 18. September 2009
Kevin kein Name, sondern eine Diagnose - Wenn Vornamen Vorurteile schüren
Folge ist die Einräumung geringerer Bildungschancen, als andere Kinder sie bekommen.
Negative Assoziationen verbinden Lehrkräfte mit Modenamen, exotisch anklingenden Namen und Namen mit Vorbildern aus der Unterhaltungsindustrie.
Kleine Mandys und Kevins werden fast automatisch einer bildungsfernen Schicht zugeordnet. Vorurteile werden nicht kritisch hinterfragt, sondern werden meist automatisch zugrundegelegt.
Welche Vorstellung Lehrkräfte wohl bei der Einschulung des kleinen Djehad haben werden, ist heute sicher noch nicht abzusehen, vermutlich wird sie jedoch weder allzu positiv ausfallen noch den weiteren Weg erleichtern.
Mittwoch, 16. September 2009
BKA-Ermittlung: Wenn Erfolg und Panne nahe beisammen liegen
Wie mittlerweile fast schon üblich, wurde auch in diesem Fall eine Öffentlichkeitsfahndung gestartet, die nach nur einem Tag zur Festnahme und damit zum gewünschten Ergebnis führte. Jedenfalls fast, denn die Angelegenheit hat auf den zweiten Blick einige Schönheitsfehler, die den Erfolg in eine Panne verwandeln.
Die Aufnahmen, offenbar kürzlich erneut ins Internet gelangt, stammen bereits aus dem Jahr 1993, bei den Taten steht Verjährung im Raum, auch wenn in diesem Bereich eine Verjährungshemmung bis zur Volljährigkeit der Opfer gegeben ist.
Gewichtiger ist allerdings ein anderes Argument: Für weitere Taten, außer der dokumentierten bestehen keine Anhaltspunkte, es handelt sich um reine Spekulation. Die durch das Video dokumentierte Tat wurde bereits im Jahre 1994 geahndet. Der Täter war in der forensischen Psychiatrie untergebracht worden, eine weitere bzw. erneute Verfolgung verbietet sich daher, auch wenn das Altmaterial aus ungeklärter Quelle erneut in Umlauf gelangt ist.
Die nicht hinterfragte Öffentlichkeitsfahndung aufgrund einer bereits geahndeten Tat ist - vor diesem Hintergrund - kein Erfolg, sondern eine Panne, die das Risiko der Öffentlichkeitsfahndung erneut bestätigt und nahelegt, dass der feinfühlige Umgang mit diesem Mittel zwingent ist.
Ping-Calls, oder Telefonwerbung geht doch...
Geregelt wurde die Ahndung von Cold Calls mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro, die Verpflichtung vor Anruf die Einwilligung des Verbrauchers zu beschaffen, das Verbot der Rufnummernunterdrückung und die erweiterten Widerrufsrechte bei Vertragschluss.
Nun nutzen Telefonwerber eine scheinbare Lücke der Regelung für sich aus. Ping Calls sind kurze Anrufe, die die Gegenstelle nur kurz anwählen, nach erstmaligem Klingeln die Verbindung wieder trennen. Der Verbraucher soll dadurch zum Rückruf auf die übertragene Rufnummer animiert werden, ein zufälliges Verkaufsgespräch wird gestartet.
Verwählen ist schließlich nicht verboten und derartige Missgeschicke passieren in den Callcentern neuerdings mehrere hundert Mal pro Minute.
Was bereits durch die 0190-Rückruffälle berühmt wurde, erlebt ein Revival.
Es bleibt abzuwarten, ob sich Gesetzgebung und Rechtsprechung so leicht ausboten lassen. Anrufinitiative geht schließlich noch immer vom Callcenter aus, der Effekt bleibt gleich. Jedenfalls die Widerrufsrechte ohne Strafcharakter dürften daher anwendbar sein. Auf eine Qualifizierung als unerlaubter Werbeanruf kommt es schon heute nicht an, so dass allenfalls eine Einschränkung aufgrund der Anrufinitiative des Rückrufes in Betrachte käme Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine reguläre Fernabsatzwiderrufsmöglichkeit handelt, ist dies aber ebenfalls nicht der Fall.
Schwieriger wird dagegen sein, derartige Falschanrufe mit "ungewolltem" Rückruf des Verbrauchers mit Bußgeld zu ahnden. Hier läuft man Gefahr, die Grenze zur verbotenen Analogie zu überschreiten, denn nicht das Verwählen oder anpingen, sondern der direkte Anruf mit Werbeabsicht sind bußgledbewehrt.
Ratsam ist jedenfalls, die Nummer der Ping-Calls bei der Bundesnetzagentur zu melden, zufällige Verkaufsgespräche durch Auflegen zu beenden und unbekannte Nummern nicht oder nur mit Bedacht zurückzurufen.
Totschlag an der S-Bahn oder ein Aufschrei der Scheinheiligkeit
Doch was der mutige Helfer sicher nicht erreichen wollte, passiert. Er wird nach einem kurzen Lob seiner Taten zu einem Instrument selbsternannter Fachleute auf ausgetretenen politischen Einbahnstrassen zur Volksberuhigung. Man spricht von Verschärfung des Jugendstrafrechts, Anwendung des Erwachsenenstrafrechts als Grundsatz, verschärfter Kameraüberwachung, Verboten von Killerspielen und Horrorfilmen. Kurz: All denjenigen Massnahmen, die schon fast Gebetsmühlenartig auf Straftaten Jugendlicher folgen. Kriminologisch nachgewiesene Ursachen, wie Lebenssituation, Vorbilder, soziales Umfeld und Perspektivlosigkeit sozial schwacher Jugendlicher bleiben außen vor. - Keine Entschuldigung einer Tat, aber Ansatz zur Vorbeugung -
Ein anderer, als weitere wirkungslose Verschärfungen von Verboten und Einschränkung von Freiheit. Veränderung statt konsequenter Anwendung der hervorragenden Möglichkeiten, die das heutige Recht bereits bietet, schließlich ist etwa die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ab dem 18. Lebensjahr ohnehin möglich.
Boulevardjournalismus schreit nach harten Strafen, fragt warum man diese Typen nicht für immer wegsperrt. Same procedure as every year. Man kennt es schon und bald ist wieder alles vergessen - bis zum nächsten Zwischenfall. Dann wird der Aufschrei wieder groß sein, der mutige Helfer aber vergessen. Was bleibt sind die Forderung nach Sicherheit.
Die Währung mit der der Bürger dafür bezahlt? Freiheit!
Mittwoch, 2. September 2009
Der kleine Djehad...
Nicht zu bestreiten ist, dass der Name Djehad aufgrund der Wortbedeutung "Heiliger Krieg" und der Verwendung dieser Bedeutung durch radikale Islamisten eine gewisse negative Einfärbung trägt.
Sowohl das vom Standesbeamten angerufene Amtsgericht, wie auch nach Beschwerde und weiterer Beschwerde das Kammergericht Berlin entschieden nun zugunsten der Eltern.
Ausgangspunkt ist ein Gutachten der Universität Leipzig, welches den Namen Djehad als anerkannten arabischen männlichen Vornamen herausstellt. Die eigentliche Bedeutung ist nämlich sich zu bemühen, für Gott und gegen Unterdrückung zu kämpfen.
Das Amtsgericht entschied zunächst, dass der Name aufgrund der Erkennbarkeit als Vorname einzutragen sei. Es sei eindeutig, dass die Bezeichnung "Heiliger Krieg" nicht gemeint sei.
Das Kammergericht begründete nun, dass die Wirkung des Namens nicht zuletzt vom sozialen Umfeld abhängt, in dem sich das Kind aufhalten wird. Kernpunkt der Frage sei die Wirkung im Schulalter, da im Erwachsenenalter die Person selbst in der Lage sein wird, mögliche negative Folgen des Namens zu überwinden.
Zwar wohnt das Kind in Deutschland, jedoch ist entsprechend der Rechtsprechung zur Erkennbarkeit des Geschlechts die Bedeutung im jeweiligen Kulturkreis heranzuziehen.
Die eigentliche Bedeutung sei aber nicht der von radikalen Islamisten vertretene Heilige Krieg, sondern die Verpflichtung zu einem gesellschaftlichen Einsatz zur Verbreitung des Glaubens. Sie sollen den Dschihad gegen sich selbst, zur Überzeugung und als Beispiel für andere und mit dem Schwert (gegen Angreifer) führen.
Bei Zugrundelegung dieser Bedeutung kann die Verwendung durch Fanatiker und Terroristen nicht zur Einschränkung des Rechts der Eltern, den Namen als Vornamen des Kindes zu bestimmen, führen.
Die Grenzen des anstößigen, willkürlichen, unverständlichen oder gar lächerlich machenden Namens sind nicht erreicht, das Geschlecht des Kindes ist erkennbar.
Trotz der juristisch wohl zutreffenden Beurteilung stellt sich die Frage, ob ein derartiger Name auch in der Bevölkerung zu einer ähnlich peniblen Analyse der Bedeutung führen wird, oder vielleicht doch eher die durch Medienpräsenz allbekannte Bedeutung "Heiliger Krieg" eine Vorverurteilung verursachen wird. Nicht zulässig sind etwa negativ geprägte biblische Namen, die ihre negative Prägung in der religiösen Anschauung selbst finden.
Kammergericht Beschluss vom 30.06.2009 (1 W 93/07)