ist mal rechteckig, mal quadratisch und hat auf der Oberseite seltsame Knubbel. So weit ist der Sachverhalt bekannt. Dass allerdings der Legostein eine geschützte Marke ist, oder besser war, dürfte weniger bekannt sein.
Seit 1996 war der Legostein mit seinen Noppen auf der Oberseite als "dreidimensionale Marke" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Jetzt hat der BGH entschieden, dass die Marke gelöscht wird. Der BGH hat einen Ausschluss nach § 3 II Nr. 2 Markengesetz angenommen, da der Legostein lediglich aus einer Form zur Erreichung einer technischen Wirkung besteht. Diese Formen müssen zum Schutz der Allgemeinheit vom Markenschutz ausgenommen werden. Nach BGH-Ansicht könnte folglich nur auf die Noppen an der Oberseite abgestellt werden , die aber ebenfalls nur technische Funktion haben und daher vom Markenschutz genauso ausgenommen werden. Weitere Merkmale, die einen Schutz rechtfertigen könnten, weist der Legostein nicht auf.
Beschluss des I. Zivilsenats des BGH vom 16.07.2009 – I ZB 53/07 und 55/07
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