Der Anblick einer Spinne, die sich von der Decke herabließ, sorgte bei einer Frau nicht nur für einen großen Schrecken, sondern auch für einen Sturz mit Armbruch.
Die Frau verklagte daher den Hausmeisterservice, dessen Aufgabe die Garagenreinigung war, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6000 €. Das OLG Karlsruhe bestätigte jetzt die Entscheidung des LG Karlsruhe, das die Ursächlichkeit einer mangelnden oder unterlassenen Säuberung für das Erschrecken vor der Spinne und den folgenden Sturz für nicht gegeben hielt.
Denn selbst beste Reinhaltung hätte nicht gewährleisten können, dass keine Spinne in die Garage gelangt und die Klägerin erschreckt. Die Anwesenheit von Spinnen sei vielmehr allgemeines Lebensrisiko, welches sich verwirklicht hat.
Die Frau verklagte daher den Hausmeisterservice, dessen Aufgabe die Garagenreinigung war, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6000 €. Das OLG Karlsruhe bestätigte jetzt die Entscheidung des LG Karlsruhe, das die Ursächlichkeit einer mangelnden oder unterlassenen Säuberung für das Erschrecken vor der Spinne und den folgenden Sturz für nicht gegeben hielt.
Denn selbst beste Reinhaltung hätte nicht gewährleisten können, dass keine Spinne in die Garage gelangt und die Klägerin erschreckt. Die Anwesenheit von Spinnen sei vielmehr allgemeines Lebensrisiko, welches sich verwirklicht hat.
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