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Mittwoch, 5. August 2009

Kündigung wegen 0,014 Cent - Update

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Mit 0,014 Cent war es die bisher und wohl auch in naher Zukunft geringste Schadenssumme, die zu einer Kündigung führte.

Doch nachdem ein Vergleichsvorschlag zunächst auf Arbeitgeberseite auf wenig Gegenliebe stieß, wurde die Kündigung jetzt überraschend zurückgezogen. Vermutlich war es der öffentliche Druck, der zum Umdenken veranlasste.

Auch wenn natürlich ein Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, seinem Arbeitgeber Schaden zuzufügen und grundsätzlich natürlich auch der unbefugte Stromverbrauch hierunter fällt, ist doch eine interessante Frage, ob dies uneingeschränkt auch für Minimalbeträge gelten kann. Die Grenze dürfte jedenfalls bei der Summe von 0,014 Cent erreicht gewesen sein, denn anders dürfte der Vergleichsvorschlag des Gerichtes nicht zu deuten sein. Eine rechtliche Klärung in dieser Sache wird nun allerdings nicht erfolgen.

Samstag, 1. August 2009

Kündigung wegen 0,014 Cent

Ein aufgeladenes Handy kann den Job kosten. So jedenfalls ein Arbeitgeber aus Oberhausen, der jetzt einem Arbeiter wegen Ladens eines Handys gekündigt hat. Das Aufladen wertet der Arbeitgeber als Straftatbestand und erteilte sogar Hausverbot.

Ein im Auftrag des Unternehmens erstelltes Gutachten bezifferte den Schaden durch einen Aufladevorgang auf 0,014 Cent. Der Betrag dürfte damit der gringste sein, der jemals zu einer Kündigung geführt hat.

Aufgrund der Geringfügigkeit des Vergehens schlug das Gericht einen Vergleich vor. Der Arbeiter soll seinen Arbeitsplatz behalten, wenn er zukünftig auf das Aufladen seines Handys verzichtet.

Bis zum 29. Oktober können die Parteien nun über den Vergleich entscheiden.

Montag, 27. Juli 2009

Fünf Abmahnungen sind nicht genug

Nach fünfmaliger Abmahnung wegen Unpünktlichkeit sollte einem Straßenreiniger eines städtischen Entsorgungsbetriebes außerordentlich gekündigt werden. Insgesamt 15 Mal verschlief er und kam einmal sogar mehr als fünf Stunden zu spät zu seiner Schicht.

Wie das LAG Rheinland Pfalz nun entschied, ist die außerordentliche Kündigung aber dennoch nicht gerechtfertigt. Bereits im Februar 2007 hatte der Straßenreiniger eine "letzte" Abmahnung erhalten. Eine erneute Verspätung hatte jedoch eine fünfte Abmahnung zur Folge.Aufgrund dieses Verhaltens ist die Warnfunktion der Abmahnung abhanden gekommen, eine unmittelbare Kündigungsandrohung sei nicht gegeben. Die erst im August 2008 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Eine weitere Verspätung kann sich der Straßenreiniger nun dennoch nicht mehr leisten. Das LAG stellte klar, dass spätestens die vorliegende Kündigung eine ausreichende Abmahnung mit besonders eindringlicher Warnung darstellt.