Donnerstag, 22. Juli 2010
Storch Heinar bleibt
Nachdem kürzlich bereits ein Hase bzw. die Hasenphobie die Justiz beschäftigen durfte, ist jetzt der Storch an der Reihe. Das Landgericht Nürnberg hat sich derzeit mit der Frage zu beschäftigen, ob etwa die Satiremarke "Storch Heinar" Rechte der Marke "Thor Steinar" verletzt, die nach Auffassung der Medien und verschiedener zivilgesellschaflicher Gruppen als Erkennungsmerkmal der neonazistischen Szene verwendet wird (Quelle).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab das Landgericht Nürnberg nun den Hinweis, dass man den Klageversuch als nicht erfolgversprechend ansehe und wohl damit zu rechnen sei, dass die Klage scheitern werde.
Die hinter dem Label "Thor Steinar" stehende Firma Mediatex sieht sich durch die Kleidung mit dem Storch-Heinar-Logo in seinen Motivrechten verletzt und fordert Unterlassung. Streitwert bei Wettbewerbs- und Markenrechtsverletzungen liegt für diesen Fall bei 100.000 Euro.
Das Gericht empfahl, die Klage zurückzunehmen.
Das Gericht ist der Auffassung, die Marken seien problemlos zu unterscheiden. Außerdem sei die Verballhornung der Marke durch die Kunstfreiheit gedeckt. Satirische Verfremdung, die nicht zur Gewinnerzielung, sondern zur kritischen Auseinandersetzung beitragen soll, ist zulässig.
Nach Auffassung des Gerichts sind auch Thor und Storch nicht zu verwechseln.
Schließlich seien die Marken nicht zu verwwechseln, da ein eierlegender Storch nicht mit dem Andreaskreuz zu assoziieren sei.
Erfolg könnte die Klage allerdings im Fall einer sog. Kampftasche, die unter dem Label Wüstenfuchs vertrieben wurde, das jedoch für die Firma Mediatex registriert wurde.
Für diesen Fall könnte also eine Lizenzgebühr für die bereits vertriebenen vier Taschen fällig werden.
Da die Firma Mediatex ein Urteil anstrebt, könnte die Klage also in Höhe von 5,98 Euro Erfolg haben.
Die Entscheidung wird für den 11.08.2010 erwartet.
Dienstag, 16. März 2010
Abmahnung - Oder die Abzocke mit der Abzocke
Seit einiger Zeit mahnen jedoch nicht mehr nur die großen Kanzleien ab, die für ihre juristische Meisterleistung berühmt und berüchtigt sind, in vorgefertigten Schreiben IP, Musikstück und Namen des Abgemahnten zu tauschen und hierfür mehrere hundert Euro in Rechnung zu stellen.
Betrüger nützen inzwischen die Angst vor der Abmahnung für eigene Zwecke aus und verschicken immer häufiger gefälschte Briefe der großen Abmahnkanzleien. Der Unterschied: Die Kontodaten der Kanzleien werden gegen die eigenen ausgetauscht.
Einen weiteren Unterschied sollte man jedoch ebenfalls nicht verschweigen.
Die Betrüger sind deutlich preiswerter...
Freitag, 23. Oktober 2009
Unfreiwilliges Abo - Was nun?
Zum Repertoire gehören Schufa, Inkasso, Rechtsanwälte, Gerichtsverfahren und Strafanzeigen. Erschreckende Mittel, die aber häufig nur angedroht, nicht eingesetzt werden.
Doch was ist die beste Reaktion?
- Vorbeugung
Die Angabe personenbezogener Daten wird bei Gratisangeboten nur in Ausnahmefällen verlangt. Bei der Angabe gilt besondere Vorsicht. Kontodaten immer nur dann angeben, wenn eine Zahlungspflicht eingegangen werden soll. Die Rechtsprechung sieht die Angabe von Kontodaten als Indiz für den Willen zum Vertragsschluss. Aber auch vor der Angabe sonstiger Daten, auch E-Mail, sollte das Angebot genau auf versteckte Kosten geprüft werden.
Was aber, wenn die Rechnung/ Mahnung bereits vorliegt?
- Nachsorge
Auch wenn der Anbieter Druck ausübt, sollte der Anspruch mit der gebotenen Ruhe geprüft werden.
War die Kostenpflichtigkeit des Angebots erkennbar, oder im Kleingedruckten?
In mehreren Fällen haben die Instanzgerichte inzwischen Ansprüche von Anbietern mit Hinweis auf das AGB-Recht zurückgewiesen. War bei Abschluss die Kostenpflichtigkeit nach eigener Ansicht nicht ersichtlich, sollte der Anspruch fachkundig geprüft werden.
Indizien für bewusste Fallen sind Anbieterkontaktdaten im Nicht-EU-Ausland, eine erhebliche Drohkulisse beim Erstkontakt, Mahnungen per E-Mail und natürlich die besonders auffällig gestalteten Hinweise auf das kostenlose Angebot mit vergleichsweise intransparent gestaltetem Kostenhinweis.
Bei Zweifeln sollte die örtliche Verbraucherzentrale kontaktiert werden. Diese kann die Ansprüche kostengünstig prüfen und hat meist bereits umfassende Informationen über unseriöse Anbieter. Zumindest sollte nicht im Hinblick auf die Drohkulisse unüberlegt und übereilt bezahlt werden
Sonntag, 9. August 2009
Öffentlichkeitsfahndung als probates Mittel gegen Sexualstraftäter
Neben der gewünschten Folge, nämlich der Selbstanzeige des mutmaßlichen Täters, ließen auch die unerwünschten und nicht vermeidbaren Nebenfolgen nicht lange auf sich warten. Die eigentlich nur für die Fahndung eingesetzten Fotos wurden auch nach der Ergreifung des mutmaßlichen Täters durch die Presse massiv verwendet. (Eine deutsche Zeitung untertitelt in der Onlineausgabe das Fahndungsfoto: "Mit diesem Bild fahndete das BKA nach dem Dreckschwein")
Was aufgrund des eindeutigen Beweismaterials und der geschickt ausgewählten Bildausschnitte nicht nur geeignet war, sondern außerordentlich effizient die Aufklärung herbeiführte, führt in Standardfällen, in denen die vorliegenden Materialien nicht die geradezu erdrückende Deutlichkeit und Eindeutigkeit aufweisen, zu einer den rechtsstaatlichen Grundsätzen nahezu vollständig entzogenen Vorverurteilung durch Medien und Dritte.
Liegt derart zweifelsfreies Material vor, muss schon aufgrund der Aufklärungsquote nahe 100% der Weg der Öffentlichkeitsfahndung gewählt werden, liegt solches aber nicht vor, ist im Hinblick auf die Gefahren davon abzusehen.