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Dienstag, 18. August 2009

Handyverbot verfassungswidrig?

Dieser Frage wird, jedenfalls wenn es nach dem Willen des AG Gummersbach geht, demnächst vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden.

Mit Beschluss vom 08.07.2009 85 OWi 196/09 hat es das dort anhängige Verfahren nach Art. 100 I 1 GG ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 23 Ia StVO zur Entscheidung vorgelegt.

Die Begründung des Amtsgerichts ist dabei kreativ.
Es zog nämlich Tätigkeiten heran, wie während der Fahrt ausgeübt werden dürfen, ohne dass dies zu eine OWi führt.

Zu den laut AG Gummersbach zulässigen Tätigkeiten gehören:

- das Umräumen des Fahrzeugs
- die Bedienung des Autoradios mit gleichzeitigem Gespräch
- das Aufheben eines Diktiergerätes, um einen Bußgeldbescheid, eine Anklage oder ein Urteil zu diktieren
- das Fahren eines Armamputierten ohne Prothese
- die Hand aus dem Fenster zu hängen und gleichzeitig mit Mitfahrern zu sprechen

Und als wörtlicher Höhepunkt:

- selbstbefriedigende Handlungen oder mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem
Einverständnis sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung
vorzunehmen.

Trotz des zweifellos vorhandenen Unterhaltungswertes der Vorlage, dürften die Erfolgschancen eher gering sein. Schließlich hatte bereits im Jahr 2008 eine Rechtsanwältin versucht, mehrere gegen sie ergangene Bußgeldbescheide anzugreifen, scheiterte jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht, welches die Frage damals nicht zur Entscheidung annahm und offenbar keine verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Vorschrift sah.
Beschluss vom 18. April 2008, - 2 BvR 525/08

Davon abgesehen ist die Vorlage nach Art. 100 I 1 GG nur bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von formellen Gesetzen möglich. Auf die StVO als Rechtsverordnung ist die Vorschrift daher nicht anwendbar.

Dienstag, 11. August 2009

Scheinminderjährigkeit - Ein Gutachten...

Ein Gutachten legt die BPJM-Kriterien der Scheinminderjährigkeit fest.

Doch was auf den ersten Blick nach der Rechtssicherheit aussieht, die vielfach gefordert wurde, ist auf den zweiten Blick für viele nur unverständliches "Juristengeschwätz".

Das Bundesverfassungsgericht fordert in einem Beschluss den eindeutigen Schluss des Betrachters, dass ein Film unter Beteiligung jugendlicher Darsteller(innen) hergestellt wurde, bloße Zweifel an der Volljährigkeit sollen nicht genügen. Jedoch ist der Bereich dennoch schwierig abzugrenzen, wie auch das Bundesverfassungsgericht äußert. Die Kriterien umreisst das Bundesverfassungsgericht nur vage, so dass Rechtssicherheit nicht erreicht wird, zumal die Kriterien der "fast noch kindlich" wirkenden Darsteller(innen) noch auslegungsbedürftig sind.

Das Gutachten knüpft an dieser Stelle an und versucht Kriterien herauszuarbeiten, die jedoch nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch den Untergang einer Branche mit sich bringen. Neben noch nachvollziehbaren Kriterien, wie den Tanner-Stadien I-V der Körperentwicklung, welche jedoch auch altersuntypisch auftreten können, werden weitere Kriterien genannt.

Hierzu gehören Orangenhaut, Faltenbildung, Körperbehaarung (u.a. am Rücken) und - die Juristen werde vor Freude aufspringen - Berufskleidung wie Richterroben.

Positiv ist jedoch zu bewerten, dass das Tragen eines Vollbartes bei Darstellerinnen offenbar nicht zwingend notwendig ist.

Freitag, 7. August 2009

Sex in der Schule ist Pflicht

Ein Theaterstück sollte die Kinder einer Schule im Rahmen einer Karnevalsveranstaltung für sexuellen Mißbrauch durch Fremde oder Familienangehörige sensibilisieren. Die Teilnahme war freigestellt, als Alternativen wurden Schwimmunterricht oder eine Bewegungslandschaft angeboten.

Als die Beschwerdeführer ihre Kinder dennoch nicht zum Unterricht schickten, setzte das zuständige Amtsgericht eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 80 Euro fest. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Hiergegen haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und sehen sich in ihrem Recht auf Religionsfreiheit und ihrem Erziehungsrecht verletzt.


Die Beschwerde stützen die Beschwerdeführer einerseits auf die Verletzung der religiösen Neutralität durch Teilnahmepflicht an einer Karnevalsveranstaltung als Fest der katholischen Kirche, andererseits auf die Erziehung zur "freien Sexualität", die lediglich durch das Gefühl der Kinder bestimmt werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehle an einer Möglichkeit der Grundrechtsverletzung, die dargelegt werden muss, um Zulässigkeit zu begründen.

Der Staat erhält einen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG, der sich in der allgemeinen Schulpflicht niederschlägt und das elterliche Erziehungsrecht beschränkt. Konflikte sind im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen. Der Staat hat Neutralität und Toleranz gegenüber den Zielen der Eltern zu wahren.

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht richtigerweise eingehalten. Bei der Präventionsveranstaltung wurden den Kindern nicht nähergebracht, bestimmte Sexualverhalten abzulehnen oder zu befürworten, sondern es lag der Schutzgedanke durch Aufklärung zugrunde, also eine Kernaufgabe der schulischen Erziehung.

Auch Karneval oder Fastnacht stellt keine religiöse Veranstaltung dar, sondern ist heute der usprünglichen Funktion völlig entkleidetes Brauchtum, außerdem sollen die Grundrechte nicht vor der Konfrontation mit den Traditionen einer Mehrheit schützen, sondern nur vor einer Indoktrinierung. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Schule sogar den Ausgleich durch Alternativangebote sucht.


Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09