Freitag, 7. August 2009

Sex in der Schule ist Pflicht

Ein Theaterstück sollte die Kinder einer Schule im Rahmen einer Karnevalsveranstaltung für sexuellen Mißbrauch durch Fremde oder Familienangehörige sensibilisieren. Die Teilnahme war freigestellt, als Alternativen wurden Schwimmunterricht oder eine Bewegungslandschaft angeboten.

Als die Beschwerdeführer ihre Kinder dennoch nicht zum Unterricht schickten, setzte das zuständige Amtsgericht eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 80 Euro fest. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Hiergegen haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und sehen sich in ihrem Recht auf Religionsfreiheit und ihrem Erziehungsrecht verletzt.


Die Beschwerde stützen die Beschwerdeführer einerseits auf die Verletzung der religiösen Neutralität durch Teilnahmepflicht an einer Karnevalsveranstaltung als Fest der katholischen Kirche, andererseits auf die Erziehung zur "freien Sexualität", die lediglich durch das Gefühl der Kinder bestimmt werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehle an einer Möglichkeit der Grundrechtsverletzung, die dargelegt werden muss, um Zulässigkeit zu begründen.

Der Staat erhält einen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG, der sich in der allgemeinen Schulpflicht niederschlägt und das elterliche Erziehungsrecht beschränkt. Konflikte sind im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen. Der Staat hat Neutralität und Toleranz gegenüber den Zielen der Eltern zu wahren.

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht richtigerweise eingehalten. Bei der Präventionsveranstaltung wurden den Kindern nicht nähergebracht, bestimmte Sexualverhalten abzulehnen oder zu befürworten, sondern es lag der Schutzgedanke durch Aufklärung zugrunde, also eine Kernaufgabe der schulischen Erziehung.

Auch Karneval oder Fastnacht stellt keine religiöse Veranstaltung dar, sondern ist heute der usprünglichen Funktion völlig entkleidetes Brauchtum, außerdem sollen die Grundrechte nicht vor der Konfrontation mit den Traditionen einer Mehrheit schützen, sondern nur vor einer Indoktrinierung. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Schule sogar den Ausgleich durch Alternativangebote sucht.


Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09

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