Dieser Frage wird, jedenfalls wenn es nach dem Willen des AG Gummersbach geht, demnächst vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
Mit Beschluss vom 08.07.2009 85 OWi 196/09 hat es das dort anhängige Verfahren nach Art. 100 I 1 GG ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 23 Ia StVO zur Entscheidung vorgelegt.
Die Begründung des Amtsgerichts ist dabei kreativ.
Es zog nämlich Tätigkeiten heran, wie während der Fahrt ausgeübt werden dürfen, ohne dass dies zu eine OWi führt.
Zu den laut AG Gummersbach zulässigen Tätigkeiten gehören:
- das Umräumen des Fahrzeugs
- die Bedienung des Autoradios mit gleichzeitigem Gespräch
- das Aufheben eines Diktiergerätes, um einen Bußgeldbescheid, eine Anklage oder ein Urteil zu diktieren
- das Fahren eines Armamputierten ohne Prothese
- die Hand aus dem Fenster zu hängen und gleichzeitig mit Mitfahrern zu sprechen
Und als wörtlicher Höhepunkt:
- selbstbefriedigende Handlungen oder mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem
Einverständnis sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung
vorzunehmen.
Trotz des zweifellos vorhandenen Unterhaltungswertes der Vorlage, dürften die Erfolgschancen eher gering sein. Schließlich hatte bereits im Jahr 2008 eine Rechtsanwältin versucht, mehrere gegen sie ergangene Bußgeldbescheide anzugreifen, scheiterte jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht, welches die Frage damals nicht zur Entscheidung annahm und offenbar keine verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Vorschrift sah.
Beschluss vom 18. April 2008, - 2 BvR 525/08
Davon abgesehen ist die Vorlage nach Art. 100 I 1 GG nur bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von formellen Gesetzen möglich. Auf die StVO als Rechtsverordnung ist die Vorschrift daher nicht anwendbar.
Davon abgesehen ist die Vorlage nach Art. 100 I 1 GG nur bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von formellen Gesetzen möglich. Auf die StVO als Rechtsverordnung ist die Vorschrift daher nicht anwendbar.
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