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Dienstag, 24. November 2009

Wichtige Benachrichtigung bezueglich Ihrer Packstation - Phishing für Einsteiger und ohne Umlaute

Packstation-Kunden werden derzeit per Mail dazu aufgefordert, ihre Daten zu verifizieren. Das alles für ein großes Ziel: Den Kampf gegen Phishing.


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Betreff: Wichtige Benachrichtigung bezueglich Ihrer Packstation
Von: Mitteilung |
An: Recht einfach - Das Jurablog


Datum: 22.11.09 18:59:43

Sehr geehrter Kunde,

im Zuge einer Systemumstellung ist es leider unumg?nglich das Sie ihre Kundendaten bei uns verifizieren. Dies dient zur Einrichtung von unserem neuen Sicherheitssystem im
Kampf gegen Phishing.

Nach erfolgreicher Best?tigung Ihrer "Kundennummer", Ihres "Pins" und Ihres "Internet-Passwortes", sind Ihnen unter anderem folgende neue Optionen erm?glicht:

# Individuelle Reporte erstellen
# Sendungslagerfristen ?ndern
# Mitarbeiterdaten verwalten
# Sendungsdaten abrufen
# Vertreter f¨¹r Sendungsabholungen bestimmen

Verifizierung:http://www.dhl-packstation.de.tt

Bei weiterf¨¹hrenden Fragen schicken Sie uns bitte eine E-Mail an DHL@sicherheit.de

Vielen Dank f¨¹r Ihr Verst?ndnis

Viel Spa? mit PACKSTATION w¨¹nscht Ihnen
Ihr PACKSTATION Team

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Doch was auf den ersten Blick noch ganz gut aussieht, wirkt schon beim genaueren Hinsehen seltsam. Wie soll eine Verifizierung von Kundendaten gegen Phishing helfen, warum lautet die Mailadresse DHL@sicherheit.de und nicht Sicherheit@dhl.de, was macht das .tt hinter der Webadresse, warum ist Absender der Mail eine Preissuchmaschine und vor allem wo sind die Umlaute?

Fatal ist sicherlich, dass die angeschriebenen Mailadressen mit den zur Registrierung für die Packstation verwendeten übereinstimmen. Dadurch wird die Glaubwürdigkeit dieser Phishingaktion gestärkt. Dennoch sind die üblichen Kennzeichen gegeben. Rechtschreibfehler, merkwürdige Adressen und die Frage nach der Pin sind, neben der Verwendung einer unpersönlichen Anrede, Kennzeichen für Phishing.
Ziel ist die Verwendung der Packstationen für kriminelle Zwecke, wie etwa Versandbetrug.

Und auch wenn manche neue Funktion verlockend erscheint - wer würde nicht gerne manchmal seinen Paketboten über die Mitarbeiterdatenverwaltung entlassen - gibt es nur einen Ort für diese Mail. Den Papierkorb.

Sonntag, 18. Oktober 2009

Killerspiele, Jugendstrafrecht, Politik und anderer Aktionismus


Sogenannte Killerspiele rufen, ähnlich wie Straftaten durch Jugendliche, allerhand seltsame und interessante Aktionen, Gesetzesinitiativen und Vorstöße ins Leben.

Eine neuere Initiative hat es sich zur Aufgabe gemacht, Killerspiele aus den Wohnzimmern zu verbannen. Die Aktion ist einfach erklärt. Am vergangenen Samstag wurde in der Stuttgarter Innenstadt ein Container nebst Infostand aufgebaut. Ziel der Aktion war es, möglichst viele Killerspiele zu sammeln und vernichten.

Jugendschutz spielte freilich bei der Gestaltung der Werbeplakate für die Aktion keine Rolle, schließlich wollte man provozieren. Nur so lassen sich Waffen und Blutspritzer, sowie ein blutiger Handabdruck in der Gestaltung des Plakats erklären, die sicherlich gerade jüngere Kinder verstört haben werden.

Die Aktion selbst lässt sich indes nur als Fehlschlag betiteln. Der Container erwies sich nach Beendigung der Aktion als geringfügig überdimensioniert - ein Eimer hätte ausgereicht. Der Einwurf von zwei Spielen durch einige Kinder wurde deswegen medienwirksam inszeniert, der Wurf selbst musste mehrfach wiederholt werden.

Im Aufruf wurde darauf hingewiesen, dass Spiele betroffen sein sollen, bei denen das Töten von Menschen simuliert wird. Da hierunter streng genommen auch Schach fallen würde, wurde von den Betreibern verlautbart, dass Schachspiele dennoch nicht angenommen würden. Begründet wurde der Schritt damit, dass hier lediglich Bauernfiguren, jedoch keine Bauern getötet werden sollen. Eine interessante Differenzierung, im Umkehrschluß geht man bei der Durchführung derartiger Veranstaltungen dann nämlich offenbar davon aus, es würden bei Videospielen kleine, in der Konsole lebende, Menschen getötet.


Verschärfung des Jugendstrafrechts

In eine ähnliche Kategorie fällt die von der Koalition beschlossene Verschärfung des Jugendstrafrechts. Das Höchststrafmaß (für Mord) soll auf 15 Jahre angehoben werden, zudem soll neben Bewährungsstrafen ein sogenannter Warnschußarrest verhängt werden können.

Abgesehen von der in diesem Zusammenhang außerordentlich gelungenen Terminologie "Warnschuß", die bereits eine gewalttätige Auseinandersetzung impliziert, bestehen auch weitere Bedenken.

Eine Erhöhung der Obergrenze der Haftdauer wird keine Straftaten verhindern. Dies würde eine kalte Kalkulation voraussetzen, die gerade bei Straftaten Jugendlicher nicht ernsthaft angenommen werden kann. In diesem Punkt muss es bei der Beurteilung bleiben, dass lediglich die konsequente Ausschöpfung der bereits vorhandenen Möglichkeiten einen Erfolg in der Sache herbeiführen könnte, bloße Strafrahmenänderungen werden sicher keine Tat verhindern.

Einen Warnschußarrest neben Jugendstrafe zur Bewährung zu verhängen ist dagegen nicht nur unsinnig, sondern geradezu absurd. Dem Jugendstrafrecht liegt ein Erziehungsgedanke zugrunde. Dieser führt im Ergebnis dazu, dass Bewährungsstrafen im Jugendstrafrecht eher selten verhängt werden, da diese für den Jugendlichen nicht spürbar sind, er faktisch straffrei bleibt. Insofern liegt der Überlegung, ausnahmsweise doch auf auf eine Bewährungsstrafe zurückzugreifen, eine Abwägung des Einzelfalles zugrunde, die zum Ergebnis führt, dass dem Jugendlichen diese "Strafe" bereits als Denkzettel ausreicht. Ein derartiges Abwägungsergebnis dann mit einem Warnschussarrest zu verbinden würde also bedeuten, zunächst festzustellen, dass Haft nicht notwendig ist, nur um im nächsten Moment die Notwendigkeit von Haft als Warnschussarrest festzustellen. Dieser Ansatz lässt mit Spannung auf die Kreativität des urteilenden Strafrichters bei der Begründung einer solchen Kombination blicken. Es wird aber sicherlich einige Verrenkungen erfordern, eine saubere Begründung zu finden.

Zu bedenken ist auch die negative Wirkung einer solchen Maßnahme auf die Entwicklung eines gerade günstig prognostizierten Bewährungstäters. Insgesamt sollte das Hauptaugenmerk nicht zwingend immer nur auf Strafmaß und Härte liegen, sondern die Erziehung stützen. Deutlich werden die tatsächlichen Versäumnisse am Fall Kassandra. Der 14-jährige Täter, vor der Tat verhaltensauffällig geworden, erhielt nicht etwa Unterstützung, schließlich hatte sich seine Persönlichkeit massiv verändert. Was er bekam war Hausverbot im Spieletreff.

Mittwoch, 16. September 2009

BKA-Ermittlung: Wenn Erfolg und Panne nahe beisammen liegen

Es waren Videos aufgetaucht, die einen Mann zwischen 65 und 75 Jahren beim sexuellen Mißbrauch von Minderjährigen zeigten.

Wie mittlerweile fast schon üblich, wurde auch in diesem Fall eine Öffentlichkeitsfahndung gestartet, die nach nur einem Tag zur Festnahme und damit zum gewünschten Ergebnis führte. Jedenfalls fast, denn die Angelegenheit hat auf den zweiten Blick einige Schönheitsfehler, die den Erfolg in eine Panne verwandeln.

Die Aufnahmen, offenbar kürzlich erneut ins Internet gelangt, stammen bereits aus dem Jahr 1993, bei den Taten steht Verjährung im Raum, auch wenn in diesem Bereich eine Verjährungshemmung bis zur Volljährigkeit der Opfer gegeben ist.

Gewichtiger ist allerdings ein anderes Argument: Für weitere Taten, außer der dokumentierten bestehen keine Anhaltspunkte, es handelt sich um reine Spekulation. Die durch das Video dokumentierte Tat wurde bereits im Jahre 1994 geahndet. Der Täter war in der forensischen Psychiatrie untergebracht worden, eine weitere bzw. erneute Verfolgung verbietet sich daher, auch wenn das Altmaterial aus ungeklärter Quelle erneut in Umlauf gelangt ist.

Die nicht hinterfragte Öffentlichkeitsfahndung aufgrund einer bereits geahndeten Tat ist - vor diesem Hintergrund - kein Erfolg, sondern eine Panne, die das Risiko der Öffentlichkeitsfahndung erneut bestätigt und nahelegt, dass der feinfühlige Umgang mit diesem Mittel zwingent ist.

Totschlag an der S-Bahn oder ein Aufschrei der Scheinheiligkeit

Ein tragischer Fall geht durch die Medien. Ein Mann musste sterben, weil er das Richtige getan hat, Kinder beschützen wollte, Zivilcourage bewiesen hat. Die Täter gerade an der Grenze zur Volljährigkeit und dennoch wohlbekannte Straftäter.

Doch was der mutige Helfer sicher nicht erreichen wollte, passiert. Er wird nach einem kurzen Lob seiner Taten zu einem Instrument selbsternannter Fachleute auf ausgetretenen politischen Einbahnstrassen zur Volksberuhigung. Man spricht von Verschärfung des Jugendstrafrechts, Anwendung des Erwachsenenstrafrechts als Grundsatz, verschärfter Kameraüberwachung, Verboten von Killerspielen und Horrorfilmen. Kurz: All denjenigen Massnahmen, die schon fast Gebetsmühlenartig auf Straftaten Jugendlicher folgen. Kriminologisch nachgewiesene Ursachen, wie Lebenssituation, Vorbilder, soziales Umfeld und Perspektivlosigkeit sozial schwacher Jugendlicher bleiben außen vor. - Keine Entschuldigung einer Tat, aber Ansatz zur Vorbeugung -
Ein anderer, als weitere wirkungslose Verschärfungen von Verboten und Einschränkung von Freiheit. Veränderung statt konsequenter Anwendung der hervorragenden Möglichkeiten, die das heutige Recht bereits bietet, schließlich ist etwa die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ab dem 18. Lebensjahr ohnehin möglich.

Boulevardjournalismus schreit nach harten Strafen, fragt warum man diese Typen nicht für immer wegsperrt. Same procedure as every year. Man kennt es schon und bald ist wieder alles vergessen - bis zum nächsten Zwischenfall. Dann wird der Aufschrei wieder groß sein, der mutige Helfer aber vergessen. Was bleibt sind die Forderung nach Sicherheit.

Die Währung mit der der Bürger dafür bezahlt? Freiheit!

Mittwoch, 26. August 2009

Anzeige fürs erste Mal - Deutsche Bahn

Nach Plänen der Deutschen Bahn - Der Spiegel berichtete - sollen zukünftig Schwarzfahrer bereits bei der ersten Fahrt ohne Fahrkarte wegen Leistungserschleichung angezeigt werden. Mit dieser Praxis hat der Konzern bereits begonnen.

Doch was auf den ersten Blick vielleicht noch sinnvoll erscheint, ist der Versuch Kunden zu kriminalisieren. Spätestens wenn sich diese Praxis auch bei den S-Bahnen durchsetzt, welche in vielen Größstädten von der Deutschen Bahn betrieben werden, ist mit einem deutlichen Anstieg von Verfahren zu rechnen. Verfolgt werden sollen damit auch Kunden, die falsch gelöst haben, Fahrkarten verloren oder das Lösen der Karte vergessen haben.

Bereits der Zugverkehr allein würde einen Anstieg der Straftaten in der Statistik um etwa 600.000 Fälle verursachen.

Schwierig: Die Bestrafung einer Leistungserschleichung setzt Vorsatz voraus, welcher sich regelmäßig erst nach wiederholtem Schwarzfahren nachweisen lassen wird. Die Folge sind unzählige Strafanträge, die zu nichts führen und eine überlastete Polizei, die ihre Kapazitäten nicht mehr für sinnvollere Einsätze zur Verfügung hat. Die Verfahren werden jedenfalls bisher eingestellt.


Die Bahn kommt.... so bestimmt nicht ans Ziel.

Montag, 10. August 2009

Tauss, von der Leyen, Kinderpornographie und die Ermittlungsverfahren

Der Fall Tauss hat bereits Schlagzeilen gemacht und wird sie sicherlich auch in naher Zukunft noch machen.

Etwas weniger bekannt ist eine Strafanzeige, welche gegen Ursula von der Leyen bereits im Mai wegen Verbreitung von Kinderpornographie erstattet wurde. Hintergrund der Anzeige war die Vorführung von kinderpornographischem Material durch von der Leyen, ihre Pressesprecherin und einen norwegischen Polizeibeamten. Zusammen hatten sie bei einer Pressekonferenz einem geschlossenen Kreis von Pressevertretern aus dem Internet direkt abgerufenes Material vorgeführt.
Das folgende Strafverfahren wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft Berlin bereits im Juni 2009 gemäß § 170 II StPO eingestellt. Link
In der inzwischen bekannt gewordenen Einstellungsverfügung heißt es unter anderem, es habe sich um kein öffentliches Vorführen gehandelt, da der Personenkreis abgegrenzt war und keine Unkontrollierbarkeit vorlag. Außerdem sei es Sinn und Zweck der Vorschrift, die Versorgung mit derartigem Material zu unterbinden, ein Ziel, das durch die Vorführung nicht gefährdet war.

Zwar stellt sich die Frage, ob die Argumentation des flüchtigen und situativen Aufrufens der entsprechenden Daten ohne Zwischenspeicherung auf den Datenträgern des Ministeriums tatsächlich zutrifft, schließlich wird auch das unbewusste Speichern im sog. Cache des Browsers als tatbestandserfüllend angesehen. Dieser speichert aber nahezu immer Daten.

Viel interessanter ist jedoch die weitere Begründung im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Abgeordneten Tauss.
Die Staatsanwaltschaft Berlin argumentiert nämlich, eine Strafbarkeit sei bereits nach Absatz 5 des § 184 b StGB ausgeschlossen. Er sei gerade keine abschließende Regelung, sondern sei "entsprechend anzuwenden (...), wenn Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. ähnlichen, mithin sozial adäquaten Zwecken dienen". Schließlich sei auch kein Vorsatz gegeben, weil die Pressesprecherin ein Abschalten der Kameras verlangte, da das Material nicht verbreitet werden dürfe.

Die Argumentation trifft den Fall Tauss nicht vollständig, jedoch ist eindeutig zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft Berlin eine deutlich weitere Sicht des Abs. 5 vertritt, als es die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit einer sehr engen Sichtweise bisher getan hat. Die Anwendbarkeit wäre jedenfalls aufgrund der Besitzproblematik eher gegeben.

Problematisch wird allerdings sein, das Gericht davon zu überzeugen, die Daten seien tatsächlich nur aufgrund von Ermittlungen in den Besitz von Tauss gelangt. Kürzlich hatten Ermittler Zweifel an der Richtigkeit der Angaben geäußert, weil eine "größere Menge" Video- und Bilddaten (59 Videos und 356 Bilder) gefunden worden seien, einige davon auf dem Handy des Abgeordneten.
Allerdings dürfte auch hier zu bedenken sein, dass für die Speicherung dieser "größeren Menge" nur wenige Datenträger benötigt werden. Eine DVD fasst bei einer Kapazität von 4,7 GB wenigstens 2000 Bilddateien, so dass sicherlich die Menge von 356 Bildern und 59 Videos nicht zwangsläufig gegen die Angaben spricht. Vielmehr dürfte sogar der Nachweisversuch der Verbreitung von kinderpornographischem Material auf Datenträgern über den Postweg die Einflussmöglichkeiten des Abgeordneten auf die auf einem bestellten Datenträger enthaltene Dateianzahl verringern, wenn nicht sogar ausschließen. Ein Rückschluß allein von der Anzahl der Dateien auf die Intention der Beschaffung der Datenträger ist jedenfalls gewagt.

Es bleibt abzuwarten, welcher Sichtweise sich das Gericht anschließt.



--- Update ---
Wie Rechtsanwalt Udo Vetter in seinem Blog veröffentlicht, handelt es sich bei der Menge der aufgefundenen Dateien um eine - nach seiner Verteidigererfahrung - geringe Menge. Auch die Art der Aufbewahrung spricht nicht gegen die Argumente des Abgeordneten. Schließlich sei nicht erforderlich, dass Beweise für eine geplante Veröffentlichung der Ermittlungsergebnisse aufgefunden werden, zumal an die außenwirksame Darstellung der Ermittlungsabsicht mit hoher wahrscheinlichkeit nicht gedacht wurde.