Es waren Videos aufgetaucht, die einen Mann zwischen 65 und 75 Jahren beim sexuellen Mißbrauch von Minderjährigen zeigten.
Wie mittlerweile fast schon üblich, wurde auch in diesem Fall eine Öffentlichkeitsfahndung gestartet, die nach nur einem Tag zur Festnahme und damit zum gewünschten Ergebnis führte. Jedenfalls fast, denn die Angelegenheit hat auf den zweiten Blick einige Schönheitsfehler, die den Erfolg in eine Panne verwandeln.
Die Aufnahmen, offenbar kürzlich erneut ins Internet gelangt, stammen bereits aus dem Jahr 1993, bei den Taten steht Verjährung im Raum, auch wenn in diesem Bereich eine Verjährungshemmung bis zur Volljährigkeit der Opfer gegeben ist.
Gewichtiger ist allerdings ein anderes Argument: Für weitere Taten, außer der dokumentierten bestehen keine Anhaltspunkte, es handelt sich um reine Spekulation. Die durch das Video dokumentierte Tat wurde bereits im Jahre 1994 geahndet. Der Täter war in der forensischen Psychiatrie untergebracht worden, eine weitere bzw. erneute Verfolgung verbietet sich daher, auch wenn das Altmaterial aus ungeklärter Quelle erneut in Umlauf gelangt ist.
Die nicht hinterfragte Öffentlichkeitsfahndung aufgrund einer bereits geahndeten Tat ist - vor diesem Hintergrund - kein Erfolg, sondern eine Panne, die das Risiko der Öffentlichkeitsfahndung erneut bestätigt und nahelegt, dass der feinfühlige Umgang mit diesem Mittel zwingent ist.
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