Geregelt wurde die Ahndung von Cold Calls mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro, die Verpflichtung vor Anruf die Einwilligung des Verbrauchers zu beschaffen, das Verbot der Rufnummernunterdrückung und die erweiterten Widerrufsrechte bei Vertragschluss.
Nun nutzen Telefonwerber eine scheinbare Lücke der Regelung für sich aus. Ping Calls sind kurze Anrufe, die die Gegenstelle nur kurz anwählen, nach erstmaligem Klingeln die Verbindung wieder trennen. Der Verbraucher soll dadurch zum Rückruf auf die übertragene Rufnummer animiert werden, ein zufälliges Verkaufsgespräch wird gestartet.
Verwählen ist schließlich nicht verboten und derartige Missgeschicke passieren in den Callcentern neuerdings mehrere hundert Mal pro Minute.
Was bereits durch die 0190-Rückruffälle berühmt wurde, erlebt ein Revival.
Es bleibt abzuwarten, ob sich Gesetzgebung und Rechtsprechung so leicht ausboten lassen. Anrufinitiative geht schließlich noch immer vom Callcenter aus, der Effekt bleibt gleich. Jedenfalls die Widerrufsrechte ohne Strafcharakter dürften daher anwendbar sein. Auf eine Qualifizierung als unerlaubter Werbeanruf kommt es schon heute nicht an, so dass allenfalls eine Einschränkung aufgrund der Anrufinitiative des Rückrufes in Betrachte käme Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine reguläre Fernabsatzwiderrufsmöglichkeit handelt, ist dies aber ebenfalls nicht der Fall.
Schwieriger wird dagegen sein, derartige Falschanrufe mit "ungewolltem" Rückruf des Verbrauchers mit Bußgeld zu ahnden. Hier läuft man Gefahr, die Grenze zur verbotenen Analogie zu überschreiten, denn nicht das Verwählen oder anpingen, sondern der direkte Anruf mit Werbeabsicht sind bußgledbewehrt.
Ratsam ist jedenfalls, die Nummer der Ping-Calls bei der Bundesnetzagentur zu melden, zufällige Verkaufsgespräche durch Auflegen zu beenden und unbekannte Nummern nicht oder nur mit Bedacht zurückzurufen.
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