Mittwoch, 2. September 2009

Der kleine Djehad...

Der Wunsch der Eltern war ganz einfach, Djehad sollte der Sohn heißen. Der zuständige Standesbeamte sah das nicht ganz so und verweigerte den Eltern den Namen mit der Begründung der Kindeswohlgefährdung. Er stellte den Namen dabei gedanklich auf eine Stufe mit Pumuckel oder Borussia, die von der Rechtsprechung abgelehnt wurden.

Nicht zu bestreiten ist, dass der Name Djehad aufgrund der Wortbedeutung "Heiliger Krieg" und der Verwendung dieser Bedeutung durch radikale Islamisten eine gewisse negative Einfärbung trägt.

Sowohl das vom Standesbeamten angerufene Amtsgericht, wie auch nach Beschwerde und weiterer Beschwerde das Kammergericht Berlin entschieden nun zugunsten der Eltern.
Ausgangspunkt ist ein Gutachten der Universität Leipzig, welches den Namen Djehad als anerkannten arabischen männlichen Vornamen herausstellt. Die eigentliche Bedeutung ist nämlich sich zu bemühen, für Gott und gegen Unterdrückung zu kämpfen.

Das Amtsgericht entschied zunächst, dass der Name aufgrund der Erkennbarkeit als Vorname einzutragen sei. Es sei eindeutig, dass die Bezeichnung "Heiliger Krieg" nicht gemeint sei.

Das Kammergericht begründete nun, dass die Wirkung des Namens nicht zuletzt vom sozialen Umfeld abhängt, in dem sich das Kind aufhalten wird. Kernpunkt der Frage sei die Wirkung im Schulalter, da im Erwachsenenalter die Person selbst in der Lage sein wird, mögliche negative Folgen des Namens zu überwinden.

Zwar wohnt das Kind in Deutschland, jedoch ist entsprechend der Rechtsprechung zur Erkennbarkeit des Geschlechts die Bedeutung im jeweiligen Kulturkreis heranzuziehen.
Die eigentliche Bedeutung sei aber nicht der von radikalen Islamisten vertretene Heilige Krieg, sondern die Verpflichtung zu einem gesellschaftlichen Einsatz zur Verbreitung des Glaubens. Sie sollen den Dschihad gegen sich selbst, zur Überzeugung und als Beispiel für andere und mit dem Schwert (gegen Angreifer) führen.

Bei Zugrundelegung dieser Bedeutung kann die Verwendung durch Fanatiker und Terroristen nicht zur Einschränkung des Rechts der Eltern, den Namen als Vornamen des Kindes zu bestimmen, führen.

Die Grenzen des anstößigen, willkürlichen, unverständlichen oder gar lächerlich machenden Namens sind nicht erreicht, das Geschlecht des Kindes ist erkennbar.

Trotz der juristisch wohl zutreffenden Beurteilung stellt sich die Frage, ob ein derartiger Name auch in der Bevölkerung zu einer ähnlich peniblen Analyse der Bedeutung führen wird, oder vielleicht doch eher die durch Medienpräsenz allbekannte Bedeutung "Heiliger Krieg" eine Vorverurteilung verursachen wird. Nicht zulässig sind etwa negativ geprägte biblische Namen, die ihre negative Prägung in der religiösen Anschauung selbst finden.

Kammergericht Beschluss vom 30.06.2009 (1 W 93/07)

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