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Dienstag, 16. März 2010

Abmahnung - Oder die Abzocke mit der Abzocke

Die Hilferufe kursieren überall im Internet: "Ich wurde von Kanzlei XYZ" abgemahnt, was soll ich tun?"

Seit einiger Zeit mahnen jedoch nicht mehr nur die großen Kanzleien ab, die für ihre juristische Meisterleistung berühmt und berüchtigt sind, in vorgefertigten Schreiben IP, Musikstück und Namen des Abgemahnten zu tauschen und hierfür mehrere hundert Euro in Rechnung zu stellen.

Betrüger nützen inzwischen die Angst vor der Abmahnung für eigene Zwecke aus und verschicken immer häufiger gefälschte Briefe der großen Abmahnkanzleien. Der Unterschied: Die Kontodaten der Kanzleien werden gegen die eigenen ausgetauscht.

Einen weiteren Unterschied sollte man jedoch ebenfalls nicht verschweigen.
Die Betrüger sind deutlich preiswerter...

Freitag, 21. August 2009

Eine Mütze ist auch nur ein Kopftuch...

An staatlichen Schulen kann das Tragen religiöser Kopftücher untersagt werden. Soweit ist das nicht neu. Auch in Nordrhein -Westfalen dürfen nach dem Schulgesetz keine religiösen Bekundungen abgegeben werden, die geeignet sind, den Schulfrieden zu stören und die Neutralität des Landes zu gefährden.

In einem Fall wurde nun eine muslimische Sozialpädagogin abgemahnt. Jedoch nicht wegen des Tragens eines Kopftuches, denn das hatte sie entsprechend einer Aufforderung des Landes NRW abgelegt. Allerdings trug sie seit diesem Zeitpunkt eine Mütze mit Strickbund, die Haare, Haaransatz und Ohren komplett verbarg.

Gegen diese Abmahnung wandte sich die Klägerin nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht, nachdem sie in den Vorinstanzen bereits gescheitert war.

Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, war die Mütze in diesem Fall nicht als modisches Accessoire, sondern als religiöse Bekundung zu verstehen. Damit verstößt auch das Tragen einer Mütze gegen das Bekundungsverbot, eine Abmahnung ist gerechtfertigt.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07

Mittwoch, 5. August 2009

Kündigung wegen 0,014 Cent - Update

--- Update ---
Mit 0,014 Cent war es die bisher und wohl auch in naher Zukunft geringste Schadenssumme, die zu einer Kündigung führte.

Doch nachdem ein Vergleichsvorschlag zunächst auf Arbeitgeberseite auf wenig Gegenliebe stieß, wurde die Kündigung jetzt überraschend zurückgezogen. Vermutlich war es der öffentliche Druck, der zum Umdenken veranlasste.

Auch wenn natürlich ein Arbeitnehmer nicht berechtigt ist, seinem Arbeitgeber Schaden zuzufügen und grundsätzlich natürlich auch der unbefugte Stromverbrauch hierunter fällt, ist doch eine interessante Frage, ob dies uneingeschränkt auch für Minimalbeträge gelten kann. Die Grenze dürfte jedenfalls bei der Summe von 0,014 Cent erreicht gewesen sein, denn anders dürfte der Vergleichsvorschlag des Gerichtes nicht zu deuten sein. Eine rechtliche Klärung in dieser Sache wird nun allerdings nicht erfolgen.

Montag, 27. Juli 2009

Fünf Abmahnungen sind nicht genug

Nach fünfmaliger Abmahnung wegen Unpünktlichkeit sollte einem Straßenreiniger eines städtischen Entsorgungsbetriebes außerordentlich gekündigt werden. Insgesamt 15 Mal verschlief er und kam einmal sogar mehr als fünf Stunden zu spät zu seiner Schicht.

Wie das LAG Rheinland Pfalz nun entschied, ist die außerordentliche Kündigung aber dennoch nicht gerechtfertigt. Bereits im Februar 2007 hatte der Straßenreiniger eine "letzte" Abmahnung erhalten. Eine erneute Verspätung hatte jedoch eine fünfte Abmahnung zur Folge.Aufgrund dieses Verhaltens ist die Warnfunktion der Abmahnung abhanden gekommen, eine unmittelbare Kündigungsandrohung sei nicht gegeben. Die erst im August 2008 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Eine weitere Verspätung kann sich der Straßenreiniger nun dennoch nicht mehr leisten. Das LAG stellte klar, dass spätestens die vorliegende Kündigung eine ausreichende Abmahnung mit besonders eindringlicher Warnung darstellt.