Laut einer aktuellen Entscheidung des BGH darf sozial schwachen Mietern nicht deswegen gekündigt werden, weil das Jobcenter Mietzahlungen zu spät veranlasst.
Einem Mieter war gekündigt worden, weil das Jobcenter trotz Vorlage der Abmahnung nicht dazu bereit war, die Miete früher anzuweisen. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass der Vermieter dennoch nicht berechtigt ist, dem Mieter gemäß § 543 I BGB fristlos zu kündigen.
Ein mögliches Verschulden des Jobcenters muss sich der Mieter nicht anlasten lassen. Das Jobcenter handelt nicht als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, sondern nimmt Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr.
Obwohl das Jobcenter nicht vereinbarungsgemäß am dritten Werktag, sondern jeweils wenige Tage später bezahlte, bestand daher kein wichtiger Grund, die Kündigung war unwirksam.
BGH Urteil vom 21.10.2009, AZ. VIII ZR 64/09
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Montag, 16. November 2009
Samstag, 29. August 2009
Die Ebay-Bewertung in der Rechtsprechung
Ein ständiger Streitpunkt zwischen Käufern und Verkäufern auf Auktionsplattformen wie etwa ebay, ist die der Transaktion nachgeschaltete Bewertungsmöglichkeit. Während bisher Käufer mit der sog. negativen Bewertung eher zögerlich umgingen, führte eine Veränderung der Bewertungsbedingungen auf der Plattform ebay zu neuem Mut bei der negativen Bewertung. Früher befürchteten Käufer bei Abgabe einer negativen Bewertung die Rachebewertung, die jedoch nach den neuen Bedingungen nicht mehr möglich ist. Käufer können schlicht nicht mehr negativ bewertet werden.
Diese eigentlich postive Änderung der Bedingungen führt allerdings dazu, dass oftmals unverblümt über die Transaktion geschrieben wird. Das natürlich häufig zum Leid des Verkäufers, der sich - teilweise gerichtlich - gegen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Bewertungen zur Wehr setzt und Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche erhebt.
Ein solcher Anspruch ist indes umstritten.
Eine erste Orientierung kann ein Urteil des LG Köln bieten. In dem Verfahren war die Bewertung "Nie, nie, nie wieder! Geld zurück, ware trotzdem einbehalten - frech & dreist!!!" zu prüfen.
Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Löschung.
Die Bewertung sei aus zwei Elementen zusammengesetzt, nämlich der - in diesem Fall wahren - Tatsachenbehauptung, die Ware sei trotz Zahlung einbehalten worden und der Meinungsäußerung der Bewertung. Eine wahre Tatsachenbehauptung ist aber nicht angrreifbar, die Meinungsäußerung dürfe nur die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Das sei aber nicht geschehen, da im Zeitalter der Reizüberflutung nach Auffassung des Gerichts auch eine "einprägsame Formulierung" zulässig sei. Als Leitsatz der Entscheidung könnte man anführen, dass die Behauptung wahrer Tatsachen keinen Löschungsanspruch begründet.
(Landgericht Koeln, Urteil v. 10.06.2009 - Az.: 28 S 4/09)
In einem anderen Fall bejahte das AG Erlangen einen Löschungsanspruch.
Der Kläger wandte sich gegen den Wortlaut "Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!" einer negativen Bewertung, welche noch vor Bezahlung durch den Beklagten abgegeben wurde.
Das ansonsten nur aus positiven Bewertungen bestehende Profil fiel durch die Bewertung auf 98,5% ab, die Klägerin befürchtete zukünftig nicht mehr im gleichen Maße verkaufen zu können. Das Gericht nahm in diesem Falle eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten an.
Als Schuldverhältnis wurde der Kaufvertrag angenommen, die Nebenpflicht wurde in der Abgabe einer fairen und sachlichen Bewertung gesehen, wie sie aus den AGB hervorgeht, die zwar nicht zwischen den Parteien unmittelbar, aber aufgrund des Nutzungsvertrages mit ebay dennoch mittelbar als Vertragsgrundlage gelten.
Zwar war das Verhalten des Verkäufers, der Klägerin, nicht freundlich, es wurde schließlich bei der Nachfrage des Beklagten nach den Kontodaten lediglich auf die hinterlegten Daten verwiesen, ohne dass auf die Probleme des Beklagten beim Abruf berücksichtigt wurden. Dennoch hielt das Gericht eine negative Bewertung dieses Wortlautes für nicht gerechtfertigt. Die negative Bewertung an sich wurde nicht beanstandet, mit anderem Wortlaut hätte die Bewertung also sehr wahrscheinlich Bestand haben können. Allerdings war nach Ansicht des AG Erlangen die Formulierung so allgemein gehalten, dass jede Interpretationsmöglichkeit offenstand, also auch schlechte Ware, betrügerisches Verhalten usw. in Betracht kamen. Diese Formulierung war zu allgemein.
Das AG Erlangen widersprach damit ausdrücklich dem AG Koblenz, welches in einer Entscheidung vom 07.04.2004 (Az. 42 C 330/04) festgestellt hatte, dass ebay als Meinungsplattform alle Meinungen zu einer Transaktion zulasse. Nach Ansicht des AG Erlangen ist jedenfalls die Meinung so klar zu formulieren, dass sie die durch die AGB von ebay verlangte Sachlichkeit gewährleistet. Damit stellt das AG Erlangen eine zusätzliche Voraussetzung auf, die ggf. zu beachten ist.
Unabhängig von den bei den Gerichten unterschiedlich angenommenen Darlegungs- und Beweislastregeln, sollte der Nutzer des Bewertungssystems sich des Risikos einer unwahren, unsachlichen oder schmähenden Äußerung beewusst sein und aus Sicherheitsgründen möglichst nah am Sachverhalt beschreibend bewerten. Geht man insoweit mit dem AG Koblenz konform und berücksichtigt diese schärfste Form der Bewertungsregelung mit dem Zusatzerfordernis der Sachlichkeit, was derzeit zu empfehlen ist, steht einer rechtssicheren Bewertung nichts mehr im Wege.
Festzuhalten bleibt jedoch, dass aus einer einmaligen Bewertungsmöglichkeit die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht folgen kann, Unterlassungsansprüche also nicht bestehen.
Diese eigentlich postive Änderung der Bedingungen führt allerdings dazu, dass oftmals unverblümt über die Transaktion geschrieben wird. Das natürlich häufig zum Leid des Verkäufers, der sich - teilweise gerichtlich - gegen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Bewertungen zur Wehr setzt und Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche erhebt.
Ein solcher Anspruch ist indes umstritten.
Eine erste Orientierung kann ein Urteil des LG Köln bieten. In dem Verfahren war die Bewertung "Nie, nie, nie wieder! Geld zurück, ware trotzdem einbehalten - frech & dreist!!!" zu prüfen.
Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Löschung.
Die Bewertung sei aus zwei Elementen zusammengesetzt, nämlich der - in diesem Fall wahren - Tatsachenbehauptung, die Ware sei trotz Zahlung einbehalten worden und der Meinungsäußerung der Bewertung. Eine wahre Tatsachenbehauptung ist aber nicht angrreifbar, die Meinungsäußerung dürfe nur die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Das sei aber nicht geschehen, da im Zeitalter der Reizüberflutung nach Auffassung des Gerichts auch eine "einprägsame Formulierung" zulässig sei. Als Leitsatz der Entscheidung könnte man anführen, dass die Behauptung wahrer Tatsachen keinen Löschungsanspruch begründet.
(Landgericht Koeln, Urteil v. 10.06.2009 - Az.: 28 S 4/09)
In einem anderen Fall bejahte das AG Erlangen einen Löschungsanspruch.
Der Kläger wandte sich gegen den Wortlaut "Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!" einer negativen Bewertung, welche noch vor Bezahlung durch den Beklagten abgegeben wurde.
Das ansonsten nur aus positiven Bewertungen bestehende Profil fiel durch die Bewertung auf 98,5% ab, die Klägerin befürchtete zukünftig nicht mehr im gleichen Maße verkaufen zu können. Das Gericht nahm in diesem Falle eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten an.
Als Schuldverhältnis wurde der Kaufvertrag angenommen, die Nebenpflicht wurde in der Abgabe einer fairen und sachlichen Bewertung gesehen, wie sie aus den AGB hervorgeht, die zwar nicht zwischen den Parteien unmittelbar, aber aufgrund des Nutzungsvertrages mit ebay dennoch mittelbar als Vertragsgrundlage gelten.
Zwar war das Verhalten des Verkäufers, der Klägerin, nicht freundlich, es wurde schließlich bei der Nachfrage des Beklagten nach den Kontodaten lediglich auf die hinterlegten Daten verwiesen, ohne dass auf die Probleme des Beklagten beim Abruf berücksichtigt wurden. Dennoch hielt das Gericht eine negative Bewertung dieses Wortlautes für nicht gerechtfertigt. Die negative Bewertung an sich wurde nicht beanstandet, mit anderem Wortlaut hätte die Bewertung also sehr wahrscheinlich Bestand haben können. Allerdings war nach Ansicht des AG Erlangen die Formulierung so allgemein gehalten, dass jede Interpretationsmöglichkeit offenstand, also auch schlechte Ware, betrügerisches Verhalten usw. in Betracht kamen. Diese Formulierung war zu allgemein.
Das AG Erlangen widersprach damit ausdrücklich dem AG Koblenz, welches in einer Entscheidung vom 07.04.2004 (Az. 42 C 330/04) festgestellt hatte, dass ebay als Meinungsplattform alle Meinungen zu einer Transaktion zulasse. Nach Ansicht des AG Erlangen ist jedenfalls die Meinung so klar zu formulieren, dass sie die durch die AGB von ebay verlangte Sachlichkeit gewährleistet. Damit stellt das AG Erlangen eine zusätzliche Voraussetzung auf, die ggf. zu beachten ist.
Unabhängig von den bei den Gerichten unterschiedlich angenommenen Darlegungs- und Beweislastregeln, sollte der Nutzer des Bewertungssystems sich des Risikos einer unwahren, unsachlichen oder schmähenden Äußerung beewusst sein und aus Sicherheitsgründen möglichst nah am Sachverhalt beschreibend bewerten. Geht man insoweit mit dem AG Koblenz konform und berücksichtigt diese schärfste Form der Bewertungsregelung mit dem Zusatzerfordernis der Sachlichkeit, was derzeit zu empfehlen ist, steht einer rechtssicheren Bewertung nichts mehr im Wege.
Festzuhalten bleibt jedoch, dass aus einer einmaligen Bewertungsmöglichkeit die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht folgen kann, Unterlassungsansprüche also nicht bestehen.
Freitag, 21. August 2009
Eine Mütze ist auch nur ein Kopftuch...
An staatlichen Schulen kann das Tragen religiöser Kopftücher untersagt werden. Soweit ist das nicht neu. Auch in Nordrhein -Westfalen dürfen nach dem Schulgesetz keine religiösen Bekundungen abgegeben werden, die geeignet sind, den Schulfrieden zu stören und die Neutralität des Landes zu gefährden.
In einem Fall wurde nun eine muslimische Sozialpädagogin abgemahnt. Jedoch nicht wegen des Tragens eines Kopftuches, denn das hatte sie entsprechend einer Aufforderung des Landes NRW abgelegt. Allerdings trug sie seit diesem Zeitpunkt eine Mütze mit Strickbund, die Haare, Haaransatz und Ohren komplett verbarg.
Gegen diese Abmahnung wandte sich die Klägerin nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht, nachdem sie in den Vorinstanzen bereits gescheitert war.
Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, war die Mütze in diesem Fall nicht als modisches Accessoire, sondern als religiöse Bekundung zu verstehen. Damit verstößt auch das Tragen einer Mütze gegen das Bekundungsverbot, eine Abmahnung ist gerechtfertigt.
In einem Fall wurde nun eine muslimische Sozialpädagogin abgemahnt. Jedoch nicht wegen des Tragens eines Kopftuches, denn das hatte sie entsprechend einer Aufforderung des Landes NRW abgelegt. Allerdings trug sie seit diesem Zeitpunkt eine Mütze mit Strickbund, die Haare, Haaransatz und Ohren komplett verbarg.
Gegen diese Abmahnung wandte sich die Klägerin nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht, nachdem sie in den Vorinstanzen bereits gescheitert war.
Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, war die Mütze in diesem Fall nicht als modisches Accessoire, sondern als religiöse Bekundung zu verstehen. Damit verstößt auch das Tragen einer Mütze gegen das Bekundungsverbot, eine Abmahnung ist gerechtfertigt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07
Dienstag, 18. August 2009
Vorsicht Wellen!
Erneut sorgt eine Mängelrüge für einen Rechtsstreit und Schlagzeilen.
Ganze 7.000 Euro forderte das Urlauberehepaar vor dem Landgericht Hannover von einem Reiseveranstalter wegen angeblicher Mängel zurück. Der Mangel? Wellen!
Aufgrund des schlechten Wetters und der hohen Wellen war es den Urlaubern weder möglich, im Meer zu schwimmen, noch zu tauchen. Dafür sollte der Reiseveranstalter nun einstehen.
Das Gericht entschied, es habe sich "ein natürliches Risiko von Meer und Wetter verwirklicht, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss".
Auch aus dem im Katalog angegebenen üblichen Wetter auf den Seychellen könne sich kein Vertrauensschutz ableiten. Weder sein ein bestimmtes Wetter zugesichert worden, noch sei die Reisezeit zum Baden grundsätzlich ungeeignet gewesen. Jedenfalls könne ein verständiger Reisender nicht erwarten, "dass ein Reiseveranstalter durch eine allgemeine Klimabeschreibung im Reiseprospekt generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle".
Samstag, 1. August 2009
Kündigung wegen 0,014 Cent
Ein aufgeladenes Handy kann den Job kosten. So jedenfalls ein Arbeitgeber aus Oberhausen, der jetzt einem Arbeiter wegen Ladens eines Handys gekündigt hat. Das Aufladen wertet der Arbeitgeber als Straftatbestand und erteilte sogar Hausverbot.
Ein im Auftrag des Unternehmens erstelltes Gutachten bezifferte den Schaden durch einen Aufladevorgang auf 0,014 Cent. Der Betrag dürfte damit der gringste sein, der jemals zu einer Kündigung geführt hat.
Aufgrund der Geringfügigkeit des Vergehens schlug das Gericht einen Vergleich vor. Der Arbeiter soll seinen Arbeitsplatz behalten, wenn er zukünftig auf das Aufladen seines Handys verzichtet.
Bis zum 29. Oktober können die Parteien nun über den Vergleich entscheiden.
Ein im Auftrag des Unternehmens erstelltes Gutachten bezifferte den Schaden durch einen Aufladevorgang auf 0,014 Cent. Der Betrag dürfte damit der gringste sein, der jemals zu einer Kündigung geführt hat.
Aufgrund der Geringfügigkeit des Vergehens schlug das Gericht einen Vergleich vor. Der Arbeiter soll seinen Arbeitsplatz behalten, wenn er zukünftig auf das Aufladen seines Handys verzichtet.
Bis zum 29. Oktober können die Parteien nun über den Vergleich entscheiden.
Montag, 27. Juli 2009
Fünf Abmahnungen sind nicht genug
Nach fünfmaliger Abmahnung wegen Unpünktlichkeit sollte einem Straßenreiniger eines städtischen Entsorgungsbetriebes außerordentlich gekündigt werden. Insgesamt 15 Mal verschlief er und kam einmal sogar mehr als fünf Stunden zu spät zu seiner Schicht.
Wie das LAG Rheinland Pfalz nun entschied, ist die außerordentliche Kündigung aber dennoch nicht gerechtfertigt. Bereits im Februar 2007 hatte der Straßenreiniger eine "letzte" Abmahnung erhalten. Eine erneute Verspätung hatte jedoch eine fünfte Abmahnung zur Folge.Aufgrund dieses Verhaltens ist die Warnfunktion der Abmahnung abhanden gekommen, eine unmittelbare Kündigungsandrohung sei nicht gegeben. Die erst im August 2008 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Eine weitere Verspätung kann sich der Straßenreiniger nun dennoch nicht mehr leisten. Das LAG stellte klar, dass spätestens die vorliegende Kündigung eine ausreichende Abmahnung mit besonders eindringlicher Warnung darstellt.
Wie das LAG Rheinland Pfalz nun entschied, ist die außerordentliche Kündigung aber dennoch nicht gerechtfertigt. Bereits im Februar 2007 hatte der Straßenreiniger eine "letzte" Abmahnung erhalten. Eine erneute Verspätung hatte jedoch eine fünfte Abmahnung zur Folge.Aufgrund dieses Verhaltens ist die Warnfunktion der Abmahnung abhanden gekommen, eine unmittelbare Kündigungsandrohung sei nicht gegeben. Die erst im August 2008 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Eine weitere Verspätung kann sich der Straßenreiniger nun dennoch nicht mehr leisten. Das LAG stellte klar, dass spätestens die vorliegende Kündigung eine ausreichende Abmahnung mit besonders eindringlicher Warnung darstellt.
Freitag, 24. Juli 2009
Vorsicht Einheimische!
Es traf das Urlauberehepaar wie in schlag ins Gesicht. Diese Menschen am Strand waren nicht nur laut, sondern auch Einheimische.
Mit diesem Argument sollte schließlich eine Reisepreisminderung durchgesetzt werden. Nur das Gericht wollte nicht. Der Richter entschied kurz und einprägsam: Einheimische sind kein Reisemangel.
Glück gehabt.
Mit diesem Argument sollte schließlich eine Reisepreisminderung durchgesetzt werden. Nur das Gericht wollte nicht. Der Richter entschied kurz und einprägsam: Einheimische sind kein Reisemangel.
Glück gehabt.
Dienstag, 21. Juli 2009
Spinnen sind allgemeines Lebensrisiko
Der Anblick einer Spinne, die sich von der Decke herabließ, sorgte bei einer Frau nicht nur für einen großen Schrecken, sondern auch für einen Sturz mit Armbruch.
Die Frau verklagte daher den Hausmeisterservice, dessen Aufgabe die Garagenreinigung war, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6000 €. Das OLG Karlsruhe bestätigte jetzt die Entscheidung des LG Karlsruhe, das die Ursächlichkeit einer mangelnden oder unterlassenen Säuberung für das Erschrecken vor der Spinne und den folgenden Sturz für nicht gegeben hielt.
Denn selbst beste Reinhaltung hätte nicht gewährleisten können, dass keine Spinne in die Garage gelangt und die Klägerin erschreckt. Die Anwesenheit von Spinnen sei vielmehr allgemeines Lebensrisiko, welches sich verwirklicht hat.
Die Frau verklagte daher den Hausmeisterservice, dessen Aufgabe die Garagenreinigung war, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6000 €. Das OLG Karlsruhe bestätigte jetzt die Entscheidung des LG Karlsruhe, das die Ursächlichkeit einer mangelnden oder unterlassenen Säuberung für das Erschrecken vor der Spinne und den folgenden Sturz für nicht gegeben hielt.
Denn selbst beste Reinhaltung hätte nicht gewährleisten können, dass keine Spinne in die Garage gelangt und die Klägerin erschreckt. Die Anwesenheit von Spinnen sei vielmehr allgemeines Lebensrisiko, welches sich verwirklicht hat.
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