Freitag, 21. August 2009

Eine Mütze ist auch nur ein Kopftuch...

An staatlichen Schulen kann das Tragen religiöser Kopftücher untersagt werden. Soweit ist das nicht neu. Auch in Nordrhein -Westfalen dürfen nach dem Schulgesetz keine religiösen Bekundungen abgegeben werden, die geeignet sind, den Schulfrieden zu stören und die Neutralität des Landes zu gefährden.

In einem Fall wurde nun eine muslimische Sozialpädagogin abgemahnt. Jedoch nicht wegen des Tragens eines Kopftuches, denn das hatte sie entsprechend einer Aufforderung des Landes NRW abgelegt. Allerdings trug sie seit diesem Zeitpunkt eine Mütze mit Strickbund, die Haare, Haaransatz und Ohren komplett verbarg.

Gegen diese Abmahnung wandte sich die Klägerin nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht, nachdem sie in den Vorinstanzen bereits gescheitert war.

Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, war die Mütze in diesem Fall nicht als modisches Accessoire, sondern als religiöse Bekundung zu verstehen. Damit verstößt auch das Tragen einer Mütze gegen das Bekundungsverbot, eine Abmahnung ist gerechtfertigt.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen