Posts mit dem Label Erziehungsauftrag werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Erziehungsauftrag werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Sonntag, 18. Oktober 2009

Killerspiele, Jugendstrafrecht, Politik und anderer Aktionismus


Sogenannte Killerspiele rufen, ähnlich wie Straftaten durch Jugendliche, allerhand seltsame und interessante Aktionen, Gesetzesinitiativen und Vorstöße ins Leben.

Eine neuere Initiative hat es sich zur Aufgabe gemacht, Killerspiele aus den Wohnzimmern zu verbannen. Die Aktion ist einfach erklärt. Am vergangenen Samstag wurde in der Stuttgarter Innenstadt ein Container nebst Infostand aufgebaut. Ziel der Aktion war es, möglichst viele Killerspiele zu sammeln und vernichten.

Jugendschutz spielte freilich bei der Gestaltung der Werbeplakate für die Aktion keine Rolle, schließlich wollte man provozieren. Nur so lassen sich Waffen und Blutspritzer, sowie ein blutiger Handabdruck in der Gestaltung des Plakats erklären, die sicherlich gerade jüngere Kinder verstört haben werden.

Die Aktion selbst lässt sich indes nur als Fehlschlag betiteln. Der Container erwies sich nach Beendigung der Aktion als geringfügig überdimensioniert - ein Eimer hätte ausgereicht. Der Einwurf von zwei Spielen durch einige Kinder wurde deswegen medienwirksam inszeniert, der Wurf selbst musste mehrfach wiederholt werden.

Im Aufruf wurde darauf hingewiesen, dass Spiele betroffen sein sollen, bei denen das Töten von Menschen simuliert wird. Da hierunter streng genommen auch Schach fallen würde, wurde von den Betreibern verlautbart, dass Schachspiele dennoch nicht angenommen würden. Begründet wurde der Schritt damit, dass hier lediglich Bauernfiguren, jedoch keine Bauern getötet werden sollen. Eine interessante Differenzierung, im Umkehrschluß geht man bei der Durchführung derartiger Veranstaltungen dann nämlich offenbar davon aus, es würden bei Videospielen kleine, in der Konsole lebende, Menschen getötet.


Verschärfung des Jugendstrafrechts

In eine ähnliche Kategorie fällt die von der Koalition beschlossene Verschärfung des Jugendstrafrechts. Das Höchststrafmaß (für Mord) soll auf 15 Jahre angehoben werden, zudem soll neben Bewährungsstrafen ein sogenannter Warnschußarrest verhängt werden können.

Abgesehen von der in diesem Zusammenhang außerordentlich gelungenen Terminologie "Warnschuß", die bereits eine gewalttätige Auseinandersetzung impliziert, bestehen auch weitere Bedenken.

Eine Erhöhung der Obergrenze der Haftdauer wird keine Straftaten verhindern. Dies würde eine kalte Kalkulation voraussetzen, die gerade bei Straftaten Jugendlicher nicht ernsthaft angenommen werden kann. In diesem Punkt muss es bei der Beurteilung bleiben, dass lediglich die konsequente Ausschöpfung der bereits vorhandenen Möglichkeiten einen Erfolg in der Sache herbeiführen könnte, bloße Strafrahmenänderungen werden sicher keine Tat verhindern.

Einen Warnschußarrest neben Jugendstrafe zur Bewährung zu verhängen ist dagegen nicht nur unsinnig, sondern geradezu absurd. Dem Jugendstrafrecht liegt ein Erziehungsgedanke zugrunde. Dieser führt im Ergebnis dazu, dass Bewährungsstrafen im Jugendstrafrecht eher selten verhängt werden, da diese für den Jugendlichen nicht spürbar sind, er faktisch straffrei bleibt. Insofern liegt der Überlegung, ausnahmsweise doch auf auf eine Bewährungsstrafe zurückzugreifen, eine Abwägung des Einzelfalles zugrunde, die zum Ergebnis führt, dass dem Jugendlichen diese "Strafe" bereits als Denkzettel ausreicht. Ein derartiges Abwägungsergebnis dann mit einem Warnschussarrest zu verbinden würde also bedeuten, zunächst festzustellen, dass Haft nicht notwendig ist, nur um im nächsten Moment die Notwendigkeit von Haft als Warnschussarrest festzustellen. Dieser Ansatz lässt mit Spannung auf die Kreativität des urteilenden Strafrichters bei der Begründung einer solchen Kombination blicken. Es wird aber sicherlich einige Verrenkungen erfordern, eine saubere Begründung zu finden.

Zu bedenken ist auch die negative Wirkung einer solchen Maßnahme auf die Entwicklung eines gerade günstig prognostizierten Bewährungstäters. Insgesamt sollte das Hauptaugenmerk nicht zwingend immer nur auf Strafmaß und Härte liegen, sondern die Erziehung stützen. Deutlich werden die tatsächlichen Versäumnisse am Fall Kassandra. Der 14-jährige Täter, vor der Tat verhaltensauffällig geworden, erhielt nicht etwa Unterstützung, schließlich hatte sich seine Persönlichkeit massiv verändert. Was er bekam war Hausverbot im Spieletreff.

Freitag, 7. August 2009

Sex in der Schule ist Pflicht

Ein Theaterstück sollte die Kinder einer Schule im Rahmen einer Karnevalsveranstaltung für sexuellen Mißbrauch durch Fremde oder Familienangehörige sensibilisieren. Die Teilnahme war freigestellt, als Alternativen wurden Schwimmunterricht oder eine Bewegungslandschaft angeboten.

Als die Beschwerdeführer ihre Kinder dennoch nicht zum Unterricht schickten, setzte das zuständige Amtsgericht eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 80 Euro fest. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Hiergegen haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und sehen sich in ihrem Recht auf Religionsfreiheit und ihrem Erziehungsrecht verletzt.


Die Beschwerde stützen die Beschwerdeführer einerseits auf die Verletzung der religiösen Neutralität durch Teilnahmepflicht an einer Karnevalsveranstaltung als Fest der katholischen Kirche, andererseits auf die Erziehung zur "freien Sexualität", die lediglich durch das Gefühl der Kinder bestimmt werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehle an einer Möglichkeit der Grundrechtsverletzung, die dargelegt werden muss, um Zulässigkeit zu begründen.

Der Staat erhält einen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG, der sich in der allgemeinen Schulpflicht niederschlägt und das elterliche Erziehungsrecht beschränkt. Konflikte sind im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen. Der Staat hat Neutralität und Toleranz gegenüber den Zielen der Eltern zu wahren.

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht richtigerweise eingehalten. Bei der Präventionsveranstaltung wurden den Kindern nicht nähergebracht, bestimmte Sexualverhalten abzulehnen oder zu befürworten, sondern es lag der Schutzgedanke durch Aufklärung zugrunde, also eine Kernaufgabe der schulischen Erziehung.

Auch Karneval oder Fastnacht stellt keine religiöse Veranstaltung dar, sondern ist heute der usprünglichen Funktion völlig entkleidetes Brauchtum, außerdem sollen die Grundrechte nicht vor der Konfrontation mit den Traditionen einer Mehrheit schützen, sondern nur vor einer Indoktrinierung. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Schule sogar den Ausgleich durch Alternativangebote sucht.


Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09