Montag, 16. November 2009

Keine Kündigung bei verspäteter Mietzahlung durch ARGE

Laut einer aktuellen Entscheidung des BGH darf sozial schwachen Mietern nicht deswegen gekündigt werden, weil das Jobcenter Mietzahlungen zu spät veranlasst.

Einem Mieter war gekündigt worden, weil das Jobcenter trotz Vorlage der Abmahnung nicht dazu bereit war, die Miete früher anzuweisen. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass der Vermieter dennoch nicht berechtigt ist, dem Mieter gemäß § 543 I BGB fristlos zu kündigen.

Ein mögliches Verschulden des Jobcenters muss sich der Mieter nicht anlasten lassen. Das Jobcenter handelt nicht als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB, sondern nimmt Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr.

Obwohl das Jobcenter nicht vereinbarungsgemäß am dritten Werktag, sondern jeweils wenige Tage später bezahlte, bestand daher kein wichtiger Grund, die Kündigung war unwirksam.

BGH Urteil vom 21.10.2009, AZ. VIII ZR 64/09

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen