Freitag, 21. Mai 2010

Keine sofortige Freilassung nachträglich Sicherungsverwahrter

Nach einer Entscheidung des EGMR, der die nachträglich für Altfälle angeordnete Sicherungsverwahrung für unzulässig erklärt, hofften einige Sicherungsverwahrte bereits auf sofortige Freilassung. Wie das Bundesverfassungsgericht nun aufgrund eines Eilantrags entschied, jedoch zu Unrecht.

Dr Schutz der Allgemeinheit und das öffnetliche Interesse hieran überwiege das Interesse an einer sofortigen Freilassung, so das Bundesverfassungsgericht.

Eine Entscheidung über die noch zu treffenden Entscheidungen sei daher in einer Hauptsacheverhandlung zu treffen.

Für Sicherungsverwahrte bedeutet es eine längere Wartezeit als erhofft. Der EGMR war davon ausgegangen, dass die Sicherungsvewahrung, da sie oftmals in den gleichen Haftanstalten zugebracht wird, in denen auch Strafen verbüsst werden, gerade doch eine Strafe darstellen, die nachträgliche Verlängerung also eine unzulässige nachträgliche Verlängerung der Strafe darstellt.

—-- Artikel wurde erstellt auf meinem iPhone

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