Sonntag, 20. September 2009

Wie hoch ist Dein Intelligenzgrad?

Mit dieser Frage werden im Internet per Klickbanner Menschen auf eine Intelligenztest-Seite gelockt.

Ein kleiner IQ-Test findet bereits auf dem Klickbanner statt. Gezeigt wird als erste Aufgabe des IQ-Tests eine sogenannte Ishihara-Tafel, eine Möglichkeit die Rot-Gün-Sehschwäche festzustellen. Wer eine 17 bzw. 47 in dem gezeigten farbigen Punktmuster erkennen kann, ist von der Sehschwäche nicht betroffen, wer diesen Test allerdings für eine taugliche Möglichkeit zur Messung des Intelligenzquotienten hält, ist von Intelligenz nicht betroffen.

Eine Teilnahme an derartigen Spielereien ist jedenfalls, angesichts der Kosten für die Anforderung der Ergebnisse per Handy, in keinem Fall ratsam.



Was ist zu tun, wenn ich auf eine Abofalle hereingefallen bin - Ein Leitfaden

Freitag, 18. September 2009

Kevin kein Name, sondern eine Diagnose - Wenn Vornamen Vorurteile schüren

Eine Studie der Universität Oldenburg - der Tagesspiegel berichtet - besagt, dass Kindervornamen eine große Rolle bei der Beurteilung durch Lehrer spielen. Ein Name löst bei Grundschullehrern bereits eine bestimmte Erwartungshaltung aus. So sprechen Namen, wie Marie, Hanna, Simon oder Jakob für freundliche unauffällige Kinder, bei den Namen Kevin, Justin, Chantal oder Mandy erwarten Lehrer dagegen freche und verhaltensauffällige Kinder aus sozialen Brennpunkten.

Folge ist die Einräumung geringerer Bildungschancen, als andere Kinder sie bekommen.

Negative Assoziationen verbinden Lehrkräfte mit Modenamen, exotisch anklingenden Namen und Namen mit Vorbildern aus der Unterhaltungsindustrie.

Kleine Mandys und Kevins werden fast automatisch einer bildungsfernen Schicht zugeordnet. Vorurteile werden nicht kritisch hinterfragt, sondern werden meist automatisch zugrundegelegt.

Welche Vorstellung Lehrkräfte wohl bei der Einschulung des kleinen Djehad haben werden, ist heute sicher noch nicht abzusehen, vermutlich wird sie jedoch weder allzu positiv ausfallen noch den weiteren Weg erleichtern.

Mittwoch, 16. September 2009

BKA-Ermittlung: Wenn Erfolg und Panne nahe beisammen liegen

Es waren Videos aufgetaucht, die einen Mann zwischen 65 und 75 Jahren beim sexuellen Mißbrauch von Minderjährigen zeigten.

Wie mittlerweile fast schon üblich, wurde auch in diesem Fall eine Öffentlichkeitsfahndung gestartet, die nach nur einem Tag zur Festnahme und damit zum gewünschten Ergebnis führte. Jedenfalls fast, denn die Angelegenheit hat auf den zweiten Blick einige Schönheitsfehler, die den Erfolg in eine Panne verwandeln.

Die Aufnahmen, offenbar kürzlich erneut ins Internet gelangt, stammen bereits aus dem Jahr 1993, bei den Taten steht Verjährung im Raum, auch wenn in diesem Bereich eine Verjährungshemmung bis zur Volljährigkeit der Opfer gegeben ist.

Gewichtiger ist allerdings ein anderes Argument: Für weitere Taten, außer der dokumentierten bestehen keine Anhaltspunkte, es handelt sich um reine Spekulation. Die durch das Video dokumentierte Tat wurde bereits im Jahre 1994 geahndet. Der Täter war in der forensischen Psychiatrie untergebracht worden, eine weitere bzw. erneute Verfolgung verbietet sich daher, auch wenn das Altmaterial aus ungeklärter Quelle erneut in Umlauf gelangt ist.

Die nicht hinterfragte Öffentlichkeitsfahndung aufgrund einer bereits geahndeten Tat ist - vor diesem Hintergrund - kein Erfolg, sondern eine Panne, die das Risiko der Öffentlichkeitsfahndung erneut bestätigt und nahelegt, dass der feinfühlige Umgang mit diesem Mittel zwingent ist.

Ping-Calls, oder Telefonwerbung geht doch...

Als großer Wurf gefeiert wurde gerade noch das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung, das den Verbraucher noch besser vor sogenannten Cold Calls, den unaufgeforderten Werbeanrufen, schützen sollte.

Geregelt wurde die Ahndung von Cold Calls mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro, die Verpflichtung vor Anruf die Einwilligung des Verbrauchers zu beschaffen, das Verbot der Rufnummernunterdrückung und die erweiterten Widerrufsrechte bei Vertragschluss.

Nun nutzen Telefonwerber eine scheinbare Lücke der Regelung für sich aus. Ping Calls sind kurze Anrufe, die die Gegenstelle nur kurz anwählen, nach erstmaligem Klingeln die Verbindung wieder trennen. Der Verbraucher soll dadurch zum Rückruf auf die übertragene Rufnummer animiert werden, ein zufälliges Verkaufsgespräch wird gestartet.
Verwählen ist schließlich nicht verboten und derartige Missgeschicke passieren in den Callcentern neuerdings mehrere hundert Mal pro Minute.

Was bereits durch die 0190-Rückruffälle berühmt wurde, erlebt ein Revival.
Es bleibt abzuwarten, ob sich Gesetzgebung und Rechtsprechung so leicht ausboten lassen. Anrufinitiative geht schließlich noch immer vom Callcenter aus, der Effekt bleibt gleich. Jedenfalls die Widerrufsrechte ohne Strafcharakter dürften daher anwendbar sein. Auf eine Qualifizierung als unerlaubter Werbeanruf kommt es schon heute nicht an, so dass allenfalls eine Einschränkung aufgrund der Anrufinitiative des Rückrufes in Betrachte käme Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine reguläre Fernabsatzwiderrufsmöglichkeit handelt, ist dies aber ebenfalls nicht der Fall.

Schwieriger wird dagegen sein, derartige Falschanrufe mit "ungewolltem" Rückruf des Verbrauchers mit Bußgeld zu ahnden. Hier läuft man Gefahr, die Grenze zur verbotenen Analogie zu überschreiten, denn nicht das Verwählen oder anpingen, sondern der direkte Anruf mit Werbeabsicht sind bußgledbewehrt.

Ratsam ist jedenfalls, die Nummer der Ping-Calls bei der Bundesnetzagentur zu melden, zufällige Verkaufsgespräche durch Auflegen zu beenden und unbekannte Nummern nicht oder nur mit Bedacht zurückzurufen.

Totschlag an der S-Bahn oder ein Aufschrei der Scheinheiligkeit

Ein tragischer Fall geht durch die Medien. Ein Mann musste sterben, weil er das Richtige getan hat, Kinder beschützen wollte, Zivilcourage bewiesen hat. Die Täter gerade an der Grenze zur Volljährigkeit und dennoch wohlbekannte Straftäter.

Doch was der mutige Helfer sicher nicht erreichen wollte, passiert. Er wird nach einem kurzen Lob seiner Taten zu einem Instrument selbsternannter Fachleute auf ausgetretenen politischen Einbahnstrassen zur Volksberuhigung. Man spricht von Verschärfung des Jugendstrafrechts, Anwendung des Erwachsenenstrafrechts als Grundsatz, verschärfter Kameraüberwachung, Verboten von Killerspielen und Horrorfilmen. Kurz: All denjenigen Massnahmen, die schon fast Gebetsmühlenartig auf Straftaten Jugendlicher folgen. Kriminologisch nachgewiesene Ursachen, wie Lebenssituation, Vorbilder, soziales Umfeld und Perspektivlosigkeit sozial schwacher Jugendlicher bleiben außen vor. - Keine Entschuldigung einer Tat, aber Ansatz zur Vorbeugung -
Ein anderer, als weitere wirkungslose Verschärfungen von Verboten und Einschränkung von Freiheit. Veränderung statt konsequenter Anwendung der hervorragenden Möglichkeiten, die das heutige Recht bereits bietet, schließlich ist etwa die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ab dem 18. Lebensjahr ohnehin möglich.

Boulevardjournalismus schreit nach harten Strafen, fragt warum man diese Typen nicht für immer wegsperrt. Same procedure as every year. Man kennt es schon und bald ist wieder alles vergessen - bis zum nächsten Zwischenfall. Dann wird der Aufschrei wieder groß sein, der mutige Helfer aber vergessen. Was bleibt sind die Forderung nach Sicherheit.

Die Währung mit der der Bürger dafür bezahlt? Freiheit!

Mittwoch, 2. September 2009

Der kleine Djehad...

Der Wunsch der Eltern war ganz einfach, Djehad sollte der Sohn heißen. Der zuständige Standesbeamte sah das nicht ganz so und verweigerte den Eltern den Namen mit der Begründung der Kindeswohlgefährdung. Er stellte den Namen dabei gedanklich auf eine Stufe mit Pumuckel oder Borussia, die von der Rechtsprechung abgelehnt wurden.

Nicht zu bestreiten ist, dass der Name Djehad aufgrund der Wortbedeutung "Heiliger Krieg" und der Verwendung dieser Bedeutung durch radikale Islamisten eine gewisse negative Einfärbung trägt.

Sowohl das vom Standesbeamten angerufene Amtsgericht, wie auch nach Beschwerde und weiterer Beschwerde das Kammergericht Berlin entschieden nun zugunsten der Eltern.
Ausgangspunkt ist ein Gutachten der Universität Leipzig, welches den Namen Djehad als anerkannten arabischen männlichen Vornamen herausstellt. Die eigentliche Bedeutung ist nämlich sich zu bemühen, für Gott und gegen Unterdrückung zu kämpfen.

Das Amtsgericht entschied zunächst, dass der Name aufgrund der Erkennbarkeit als Vorname einzutragen sei. Es sei eindeutig, dass die Bezeichnung "Heiliger Krieg" nicht gemeint sei.

Das Kammergericht begründete nun, dass die Wirkung des Namens nicht zuletzt vom sozialen Umfeld abhängt, in dem sich das Kind aufhalten wird. Kernpunkt der Frage sei die Wirkung im Schulalter, da im Erwachsenenalter die Person selbst in der Lage sein wird, mögliche negative Folgen des Namens zu überwinden.

Zwar wohnt das Kind in Deutschland, jedoch ist entsprechend der Rechtsprechung zur Erkennbarkeit des Geschlechts die Bedeutung im jeweiligen Kulturkreis heranzuziehen.
Die eigentliche Bedeutung sei aber nicht der von radikalen Islamisten vertretene Heilige Krieg, sondern die Verpflichtung zu einem gesellschaftlichen Einsatz zur Verbreitung des Glaubens. Sie sollen den Dschihad gegen sich selbst, zur Überzeugung und als Beispiel für andere und mit dem Schwert (gegen Angreifer) führen.

Bei Zugrundelegung dieser Bedeutung kann die Verwendung durch Fanatiker und Terroristen nicht zur Einschränkung des Rechts der Eltern, den Namen als Vornamen des Kindes zu bestimmen, führen.

Die Grenzen des anstößigen, willkürlichen, unverständlichen oder gar lächerlich machenden Namens sind nicht erreicht, das Geschlecht des Kindes ist erkennbar.

Trotz der juristisch wohl zutreffenden Beurteilung stellt sich die Frage, ob ein derartiger Name auch in der Bevölkerung zu einer ähnlich peniblen Analyse der Bedeutung führen wird, oder vielleicht doch eher die durch Medienpräsenz allbekannte Bedeutung "Heiliger Krieg" eine Vorverurteilung verursachen wird. Nicht zulässig sind etwa negativ geprägte biblische Namen, die ihre negative Prägung in der religiösen Anschauung selbst finden.

Kammergericht Beschluss vom 30.06.2009 (1 W 93/07)

Montag, 31. August 2009

Wahlgetwitter

Noch im Juni hatte der Bundeswahlleiter, ebenso wie Abgeordnete von Union und SPD , Bedenken geäussert, die zunehmende Verbreitung von Twitter könnte bei der Bundestagswahl zu einer vorzeitigen Bekanntgabe eines Wahltrends führen. Der Spiegel berichtete.
Diese könnte dann zu einer Mobilisierung unentschlossener Wähler und somit zu einer Verschiebung des Ergebnisses führen, letztlich sogar die Anfechtung einer Wahl rechtfertigen.

Das Problem wurde jetzt offenbar bereits auf die Landtagswahlen vorgezogen. Gut 90 Minuten vor Schließung der Wahllokale wurden Prognosen, welche weitgehend mit den Erstprognosen der TV-Sender übereinstimmten und offenbar auf den Daten der Wahlforscher beruhten, über den Twitter-Account eines CDU-Politikers verbreitet. Ob dieser die Prognosen selbst ins Netz gestellt hat, ist unklar. Er selbst bestreitet es, den Account hat er inzwischen stillgelegt.

Die Verbreitung der Daten vor Schließung der Wahllokale ist verboten. Sie verstößt gegen Wahlgesetze und macht Wahlen afechtbar. Daher kann die Verbreitung unabhängig vom Verbreitungsweg mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Ein schneller Tweet wird unter Umständen sehr teuer.

Es bleibt abzuwarten, ob sich das Problem der vorzeitigen Prognoseveröffentlichung bis zur Bundestagswahl lösen lässt.

Update: Die Landeswahlleitung Sachsens prüft nach eigenen Angaben, wie es zur Bekanntgabe der Landtagswahlprognosen im Internetdienst Twitter vor 18 Uhr kommen konnte.

Bundeswahlleiter Egeler kündigte bereits energisches Vorgehen für den Fall an, dass sich ähnliches bei der Bundestagswahl ähnliches wiederholt.

Samstag, 29. August 2009

Die Ebay-Bewertung in der Rechtsprechung

Ein ständiger Streitpunkt zwischen Käufern und Verkäufern auf Auktionsplattformen wie etwa ebay, ist die der Transaktion nachgeschaltete Bewertungsmöglichkeit. Während bisher Käufer mit der sog. negativen Bewertung eher zögerlich umgingen, führte eine Veränderung der Bewertungsbedingungen auf der Plattform ebay zu neuem Mut bei der negativen Bewertung. Früher befürchteten Käufer bei Abgabe einer negativen Bewertung die Rachebewertung, die jedoch nach den neuen Bedingungen nicht mehr möglich ist. Käufer können schlicht nicht mehr negativ bewertet werden.

Diese eigentlich postive Änderung der Bedingungen führt allerdings dazu, dass oftmals unverblümt über die Transaktion geschrieben wird. Das natürlich häufig zum Leid des Verkäufers, der sich - teilweise gerichtlich - gegen aus seiner Sicht ungerechtfertigte Bewertungen zur Wehr setzt und Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche erhebt.

Ein solcher Anspruch ist indes umstritten.
Eine erste Orientierung kann ein Urteil des LG Köln bieten. In dem Verfahren war die Bewertung "Nie, nie, nie wieder! Geld zurück, ware trotzdem einbehalten - frech & dreist!!!" zu prüfen.

Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Löschung.
Die Bewertung sei aus zwei Elementen zusammengesetzt, nämlich der - in diesem Fall wahren - Tatsachenbehauptung, die Ware sei trotz Zahlung einbehalten worden und der Meinungsäußerung der Bewertung. Eine wahre Tatsachenbehauptung ist aber nicht angrreifbar, die Meinungsäußerung dürfe nur die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten. Das sei aber nicht geschehen, da im Zeitalter der Reizüberflutung nach Auffassung des Gerichts auch eine "einprägsame Formulierung" zulässig sei. Als Leitsatz der Entscheidung könnte man anführen, dass die Behauptung wahrer Tatsachen keinen Löschungsanspruch begründet.

(
Landgericht Koeln, Urteil v. 10.06.2009 - Az.: 28 S 4/09)

In einem anderen Fall bejahte das AG Erlangen einen Löschungsanspruch.
Der Kläger wandte sich gegen den Wortlaut
"Also ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!" einer negativen Bewertung, welche noch vor Bezahlung durch den Beklagten abgegeben wurde.
Das ansonsten nur aus positiven Bewertungen bestehende Profil fiel durch die Bewertung auf 98,5% ab, die Klägerin befürchtete zukünftig nicht mehr im gleichen Maße verkaufen zu können. Das Gericht nahm in diesem Falle eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten an.
Als Schuldverhältnis wurde der Kaufvertrag angenommen, die Nebenpflicht wurde in der Abgabe einer fairen und sachlichen Bewertung gesehen, wie sie aus den AGB hervorgeht, die zwar nicht zwischen den Parteien unmittelbar, aber aufgrund des Nutzungsvertrages mit ebay dennoch mittelbar als Vertragsgrundlage gelten.

Zwar war das Verhalten des Verkäufers, der Klägerin, nicht freundlich, es wurde schließlich bei der Nachfrage des Beklagten nach den Kontodaten lediglich auf die hinterlegten Daten verwiesen, ohne dass auf die Probleme des Beklagten beim Abruf berücksichtigt wurden. Dennoch hielt das Gericht eine negative Bewertung dieses Wortlautes für nicht gerechtfertigt. Die negative Bewertung an sich wurde nicht beanstandet, mit anderem Wortlaut hätte die Bewertung also sehr wahrscheinlich Bestand haben können. Allerdings war nach Ansicht des AG Erlangen die Formulierung so allgemein gehalten, dass jede Interpretationsmöglichkeit offenstand, also auch schlechte Ware, betrügerisches Verhalten usw. in Betracht kamen. Diese Formulierung war zu allgemein.
Das AG Erlangen widersprach damit ausdrücklich dem AG Koblenz, welches in einer Entscheidung vom 07.04.2004 (Az. 42 C 330/04) festgestellt hatte, dass ebay als Meinungsplattform alle Meinungen zu einer Transaktion zulasse. Nach Ansicht des AG Erlangen ist jedenfalls die Meinung so klar zu formulieren, dass sie die durch die AGB von ebay verlangte Sachlichkeit gewährleistet. Damit stellt das AG Erlangen eine zusätzliche Voraussetzung auf, die ggf. zu beachten ist.

Unabhängig von den bei den Gerichten unterschiedlich angenommenen Darlegungs- und Beweislastregeln, sollte der Nutzer des Bewertungssystems sich des Risikos einer unwahren, unsachlichen oder schmähenden Äußerung beewusst sein und aus Sicherheitsgründen möglichst nah am Sachverhalt beschreibend bewerten. Geht man insoweit mit dem AG Koblenz konform und berücksichtigt diese schärfste Form der Bewertungsregelung mit dem Zusatzerfordernis der Sachlichkeit, was derzeit zu empfehlen ist, steht einer rechtssicheren Bewertung nichts mehr im Wege.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass aus einer einmaligen Bewertungsmöglichkeit die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht folgen kann, Unterlassungsansprüche also nicht bestehen.

Mittwoch, 26. August 2009

Anzeige fürs erste Mal - Deutsche Bahn

Nach Plänen der Deutschen Bahn - Der Spiegel berichtete - sollen zukünftig Schwarzfahrer bereits bei der ersten Fahrt ohne Fahrkarte wegen Leistungserschleichung angezeigt werden. Mit dieser Praxis hat der Konzern bereits begonnen.

Doch was auf den ersten Blick vielleicht noch sinnvoll erscheint, ist der Versuch Kunden zu kriminalisieren. Spätestens wenn sich diese Praxis auch bei den S-Bahnen durchsetzt, welche in vielen Größstädten von der Deutschen Bahn betrieben werden, ist mit einem deutlichen Anstieg von Verfahren zu rechnen. Verfolgt werden sollen damit auch Kunden, die falsch gelöst haben, Fahrkarten verloren oder das Lösen der Karte vergessen haben.

Bereits der Zugverkehr allein würde einen Anstieg der Straftaten in der Statistik um etwa 600.000 Fälle verursachen.

Schwierig: Die Bestrafung einer Leistungserschleichung setzt Vorsatz voraus, welcher sich regelmäßig erst nach wiederholtem Schwarzfahren nachweisen lassen wird. Die Folge sind unzählige Strafanträge, die zu nichts führen und eine überlastete Polizei, die ihre Kapazitäten nicht mehr für sinnvollere Einsätze zur Verfügung hat. Die Verfahren werden jedenfalls bisher eingestellt.


Die Bahn kommt.... so bestimmt nicht ans Ziel.

Stoppschild - reine Straßendekoration...


Nach einer Studie des Auto Club Europa (ACE) verstößt etwa die Hälfte aller Autofahrer gegen Vorfahrtregeln, also auch gegen das Stoppschild, Zeichen 206. Bei den Radfahrern sind es sogar mehr als 60 Prozent, die dem Zeichen keine Bedeutung mehr beimessen.

Erst kürzlich wurde die Streichung einiger Verkehrszeichen aus der StVO beschlossen, möglicherweise sollte man aber auch darüber nachdenken, in der Praxis stark missachtete Zeichen zu ersetzen, die ihren Zweck, die Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr, nicht mehr erfüllen.

Möglicherweise handelt es sich bei der Mißachtung des Schildes um eine gezielte Protestaktion von Rechtschreibkritikern, schließlich wurde Zeichen 206 nach der Rechtschreibreform nicht an die aktuelle Schreibweise angepasst.

Das Schicksal des Zeichens als wirkungsloses Symbol der Hilflosigkeit wird indes konsequent weitergefördert, denn auch der neue Einsatzbereich im Internet ist mehr als umstritten. Im deutschen Recht ist wohl nichts einfacher zu umgehen, als das Stoppschild.

Dienstag, 25. August 2009

Der Schilderwald wird abgeholzt







Am 1.September soll der Schilderwald auf deutschen Straßen dünner werden.

Es werden acht Verkehrszeichen aus der StVO gestrichen, die nicht mehr notwendig sein sollen. Zu ihnen gehören die Warnung vor Flugverkehr, Viehtrieb, Glätte, Steinschlag, beweglichen Brücken, Rollsplitt, Ufern und Fußgängerüberwegen.

Allem Abschaffungseifer zum Trotz stellt sich allerdings die Frage, ob wirklich die Abschaffung von Gefahrzeichen der richtige Weg ist. Denn einerseits gibt es sicherlich deutlich überflüssigere Zeichen, als die Warnungen vor Viehtrieb und Rollsplitt, die etwa für Motorräder aufgrund der Gefährlichkeit von Straßenverschmutzungen erheblich zur Verkehrssicherheit beitragen. Andererseits stellt sich die Frage, inwiefern eine Abschaffung von Zeichen zur Erreichung dieses Ziels wirklich notwendig ist.

Ein maßvollerer Umgang mit vorhandenen Zeichen wäre sicherlich der bessere Weg.

Letztendlich bleibt aber die traurige Gewissheit, dass Zeichen, die über Jahrzehnte unser Straßenbild geprägt haben, bald nicht mehr zu sehen sein werden.

Flocke, wir werden Dich vermissen...

Freitag, 21. August 2009

Eine Mütze ist auch nur ein Kopftuch...

An staatlichen Schulen kann das Tragen religiöser Kopftücher untersagt werden. Soweit ist das nicht neu. Auch in Nordrhein -Westfalen dürfen nach dem Schulgesetz keine religiösen Bekundungen abgegeben werden, die geeignet sind, den Schulfrieden zu stören und die Neutralität des Landes zu gefährden.

In einem Fall wurde nun eine muslimische Sozialpädagogin abgemahnt. Jedoch nicht wegen des Tragens eines Kopftuches, denn das hatte sie entsprechend einer Aufforderung des Landes NRW abgelegt. Allerdings trug sie seit diesem Zeitpunkt eine Mütze mit Strickbund, die Haare, Haaransatz und Ohren komplett verbarg.

Gegen diese Abmahnung wandte sich die Klägerin nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht, nachdem sie in den Vorinstanzen bereits gescheitert war.

Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied, war die Mütze in diesem Fall nicht als modisches Accessoire, sondern als religiöse Bekundung zu verstehen. Damit verstößt auch das Tragen einer Mütze gegen das Bekundungsverbot, eine Abmahnung ist gerechtfertigt.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07

Dienstag, 18. August 2009

Skript Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren

Mit seiner Neufassung lockt das Skript Internetrecht von Prof. Dr. Hoeren einmal mehr Downloader aus ganz Deutschland.

Mit über 500 Seiten bietet das Skript einen Umfang, der ansonsten nur bei kostenpflichtigen Lehrbüchern zu bekommen ist.

Handyverbot verfassungswidrig?

Dieser Frage wird, jedenfalls wenn es nach dem Willen des AG Gummersbach geht, demnächst vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden.

Mit Beschluss vom 08.07.2009 85 OWi 196/09 hat es das dort anhängige Verfahren nach Art. 100 I 1 GG ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit von § 23 Ia StVO zur Entscheidung vorgelegt.

Die Begründung des Amtsgerichts ist dabei kreativ.
Es zog nämlich Tätigkeiten heran, wie während der Fahrt ausgeübt werden dürfen, ohne dass dies zu eine OWi führt.

Zu den laut AG Gummersbach zulässigen Tätigkeiten gehören:

- das Umräumen des Fahrzeugs
- die Bedienung des Autoradios mit gleichzeitigem Gespräch
- das Aufheben eines Diktiergerätes, um einen Bußgeldbescheid, eine Anklage oder ein Urteil zu diktieren
- das Fahren eines Armamputierten ohne Prothese
- die Hand aus dem Fenster zu hängen und gleichzeitig mit Mitfahrern zu sprechen

Und als wörtlicher Höhepunkt:

- selbstbefriedigende Handlungen oder mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser – mit ihrem
Einverständnis sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung
vorzunehmen.

Trotz des zweifellos vorhandenen Unterhaltungswertes der Vorlage, dürften die Erfolgschancen eher gering sein. Schließlich hatte bereits im Jahr 2008 eine Rechtsanwältin versucht, mehrere gegen sie ergangene Bußgeldbescheide anzugreifen, scheiterte jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht, welches die Frage damals nicht zur Entscheidung annahm und offenbar keine verfassungsrechtlichen Probleme im Zusammenhang mit der Vorschrift sah.
Beschluss vom 18. April 2008, - 2 BvR 525/08

Davon abgesehen ist die Vorlage nach Art. 100 I 1 GG nur bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von formellen Gesetzen möglich. Auf die StVO als Rechtsverordnung ist die Vorschrift daher nicht anwendbar.

Vorsicht Wellen!

Erneut sorgt eine Mängelrüge für einen Rechtsstreit und Schlagzeilen.

Ganze 7.000 Euro forderte das Urlauberehepaar vor dem Landgericht Hannover von einem Reiseveranstalter wegen angeblicher Mängel zurück. Der Mangel? Wellen!

Aufgrund des schlechten Wetters und der hohen Wellen war es den Urlaubern weder möglich, im Meer zu schwimmen, noch zu tauchen. Dafür sollte der Reiseveranstalter nun einstehen.
Das Gericht entschied, es habe sich "ein natürliches Risiko von Meer und Wetter verwirklicht, das vom Reisenden grundsätzlich hingenommen werden muss".

Auch aus dem im Katalog angegebenen üblichen Wetter auf den Seychellen könne sich kein Vertrauensschutz ableiten. Weder sein ein bestimmtes Wetter zugesichert worden, noch sei die Reisezeit zum Baden grundsätzlich ungeeignet gewesen. Jedenfalls könne ein verständiger Reisender nicht erwarten, "dass ein Reiseveranstalter durch eine allgemeine Klimabeschreibung im Reiseprospekt generell Unwägbarkeiten der Natur und deren Folgen ausschließen wolle".


Dienstag, 11. August 2009

Scheinminderjährigkeit - Ein Gutachten...

Ein Gutachten legt die BPJM-Kriterien der Scheinminderjährigkeit fest.

Doch was auf den ersten Blick nach der Rechtssicherheit aussieht, die vielfach gefordert wurde, ist auf den zweiten Blick für viele nur unverständliches "Juristengeschwätz".

Das Bundesverfassungsgericht fordert in einem Beschluss den eindeutigen Schluss des Betrachters, dass ein Film unter Beteiligung jugendlicher Darsteller(innen) hergestellt wurde, bloße Zweifel an der Volljährigkeit sollen nicht genügen. Jedoch ist der Bereich dennoch schwierig abzugrenzen, wie auch das Bundesverfassungsgericht äußert. Die Kriterien umreisst das Bundesverfassungsgericht nur vage, so dass Rechtssicherheit nicht erreicht wird, zumal die Kriterien der "fast noch kindlich" wirkenden Darsteller(innen) noch auslegungsbedürftig sind.

Das Gutachten knüpft an dieser Stelle an und versucht Kriterien herauszuarbeiten, die jedoch nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch den Untergang einer Branche mit sich bringen. Neben noch nachvollziehbaren Kriterien, wie den Tanner-Stadien I-V der Körperentwicklung, welche jedoch auch altersuntypisch auftreten können, werden weitere Kriterien genannt.

Hierzu gehören Orangenhaut, Faltenbildung, Körperbehaarung (u.a. am Rücken) und - die Juristen werde vor Freude aufspringen - Berufskleidung wie Richterroben.

Positiv ist jedoch zu bewerten, dass das Tragen eines Vollbartes bei Darstellerinnen offenbar nicht zwingend notwendig ist.

Montag, 10. August 2009

Tauss, von der Leyen, Kinderpornographie und die Ermittlungsverfahren

Der Fall Tauss hat bereits Schlagzeilen gemacht und wird sie sicherlich auch in naher Zukunft noch machen.

Etwas weniger bekannt ist eine Strafanzeige, welche gegen Ursula von der Leyen bereits im Mai wegen Verbreitung von Kinderpornographie erstattet wurde. Hintergrund der Anzeige war die Vorführung von kinderpornographischem Material durch von der Leyen, ihre Pressesprecherin und einen norwegischen Polizeibeamten. Zusammen hatten sie bei einer Pressekonferenz einem geschlossenen Kreis von Pressevertretern aus dem Internet direkt abgerufenes Material vorgeführt.
Das folgende Strafverfahren wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft Berlin bereits im Juni 2009 gemäß § 170 II StPO eingestellt. Link
In der inzwischen bekannt gewordenen Einstellungsverfügung heißt es unter anderem, es habe sich um kein öffentliches Vorführen gehandelt, da der Personenkreis abgegrenzt war und keine Unkontrollierbarkeit vorlag. Außerdem sei es Sinn und Zweck der Vorschrift, die Versorgung mit derartigem Material zu unterbinden, ein Ziel, das durch die Vorführung nicht gefährdet war.

Zwar stellt sich die Frage, ob die Argumentation des flüchtigen und situativen Aufrufens der entsprechenden Daten ohne Zwischenspeicherung auf den Datenträgern des Ministeriums tatsächlich zutrifft, schließlich wird auch das unbewusste Speichern im sog. Cache des Browsers als tatbestandserfüllend angesehen. Dieser speichert aber nahezu immer Daten.

Viel interessanter ist jedoch die weitere Begründung im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Abgeordneten Tauss.
Die Staatsanwaltschaft Berlin argumentiert nämlich, eine Strafbarkeit sei bereits nach Absatz 5 des § 184 b StGB ausgeschlossen. Er sei gerade keine abschließende Regelung, sondern sei "entsprechend anzuwenden (...), wenn Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung bzw. ähnlichen, mithin sozial adäquaten Zwecken dienen". Schließlich sei auch kein Vorsatz gegeben, weil die Pressesprecherin ein Abschalten der Kameras verlangte, da das Material nicht verbreitet werden dürfe.

Die Argumentation trifft den Fall Tauss nicht vollständig, jedoch ist eindeutig zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft Berlin eine deutlich weitere Sicht des Abs. 5 vertritt, als es die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit einer sehr engen Sichtweise bisher getan hat. Die Anwendbarkeit wäre jedenfalls aufgrund der Besitzproblematik eher gegeben.

Problematisch wird allerdings sein, das Gericht davon zu überzeugen, die Daten seien tatsächlich nur aufgrund von Ermittlungen in den Besitz von Tauss gelangt. Kürzlich hatten Ermittler Zweifel an der Richtigkeit der Angaben geäußert, weil eine "größere Menge" Video- und Bilddaten (59 Videos und 356 Bilder) gefunden worden seien, einige davon auf dem Handy des Abgeordneten.
Allerdings dürfte auch hier zu bedenken sein, dass für die Speicherung dieser "größeren Menge" nur wenige Datenträger benötigt werden. Eine DVD fasst bei einer Kapazität von 4,7 GB wenigstens 2000 Bilddateien, so dass sicherlich die Menge von 356 Bildern und 59 Videos nicht zwangsläufig gegen die Angaben spricht. Vielmehr dürfte sogar der Nachweisversuch der Verbreitung von kinderpornographischem Material auf Datenträgern über den Postweg die Einflussmöglichkeiten des Abgeordneten auf die auf einem bestellten Datenträger enthaltene Dateianzahl verringern, wenn nicht sogar ausschließen. Ein Rückschluß allein von der Anzahl der Dateien auf die Intention der Beschaffung der Datenträger ist jedenfalls gewagt.

Es bleibt abzuwarten, welcher Sichtweise sich das Gericht anschließt.



--- Update ---
Wie Rechtsanwalt Udo Vetter in seinem Blog veröffentlicht, handelt es sich bei der Menge der aufgefundenen Dateien um eine - nach seiner Verteidigererfahrung - geringe Menge. Auch die Art der Aufbewahrung spricht nicht gegen die Argumente des Abgeordneten. Schließlich sei nicht erforderlich, dass Beweise für eine geplante Veröffentlichung der Ermittlungsergebnisse aufgefunden werden, zumal an die außenwirksame Darstellung der Ermittlungsabsicht mit hoher wahrscheinlichkeit nicht gedacht wurde.

Sonntag, 9. August 2009

Öffentlichkeitsfahndung als probates Mittel gegen Sexualstraftäter

Im jüngst aufgeklärten Fall des sexuellen Missbrauchs mehrerer Dutzend Kinder war es allein die öffentlichkeitswirksame Ermittlung der Behörden, die zum Erfolg führte. In diesem Fall notwendig, schließlich waren lediglich Stimme, Gesicht und Räumlichkeiten des Täters bekannt, birgt die Ermittlungsform auch viele Gefahren.

Neben der gewünschten Folge, nämlich der Selbstanzeige des mutmaßlichen Täters, ließen auch die unerwünschten und nicht vermeidbaren Nebenfolgen nicht lange auf sich warten. Die eigentlich nur für die Fahndung eingesetzten Fotos wurden auch nach der Ergreifung des mutmaßlichen Täters durch die Presse massiv verwendet. (Eine deutsche Zeitung untertitelt in der Onlineausgabe das Fahndungsfoto: "Mit diesem Bild fahndete das BKA nach dem Dreckschwein")

Was aufgrund des eindeutigen Beweismaterials und der geschickt ausgewählten Bildausschnitte nicht nur geeignet war, sondern außerordentlich effizient die Aufklärung herbeiführte, führt in Standardfällen, in denen die vorliegenden Materialien nicht die geradezu erdrückende Deutlichkeit und Eindeutigkeit aufweisen, zu einer den rechtsstaatlichen Grundsätzen nahezu vollständig entzogenen Vorverurteilung durch Medien und Dritte.

Liegt derart zweifelsfreies Material vor, muss schon aufgrund der Aufklärungsquote nahe 100% der Weg der Öffentlichkeitsfahndung gewählt werden, liegt solches aber nicht vor, ist im Hinblick auf die Gefahren davon abzusehen.

Schildbürgerstreich

Manchmal ist es schwierig, sich an Verkehrszeichen zu halten.

Vor allem dann, wenn man auf dem Fahrrad durch Zeichen 237 eigentlich dazu gezwungen wird, den Radweg zu benutzen, gleichzeitig aber für diesen ein Durchfahrverbot besteht.

Da ist Umkehren angesagt.

Zum Schilderwald

Freitag, 7. August 2009

Sex in der Schule ist Pflicht

Ein Theaterstück sollte die Kinder einer Schule im Rahmen einer Karnevalsveranstaltung für sexuellen Mißbrauch durch Fremde oder Familienangehörige sensibilisieren. Die Teilnahme war freigestellt, als Alternativen wurden Schwimmunterricht oder eine Bewegungslandschaft angeboten.

Als die Beschwerdeführer ihre Kinder dennoch nicht zum Unterricht schickten, setzte das zuständige Amtsgericht eine Gesamtgeldbuße in Höhe von 80 Euro fest. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.

Hiergegen haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und sehen sich in ihrem Recht auf Religionsfreiheit und ihrem Erziehungsrecht verletzt.


Die Beschwerde stützen die Beschwerdeführer einerseits auf die Verletzung der religiösen Neutralität durch Teilnahmepflicht an einer Karnevalsveranstaltung als Fest der katholischen Kirche, andererseits auf die Erziehung zur "freien Sexualität", die lediglich durch das Gefühl der Kinder bestimmt werde.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es fehle an einer Möglichkeit der Grundrechtsverletzung, die dargelegt werden muss, um Zulässigkeit zu begründen.

Der Staat erhält einen Erziehungsauftrag nach Art. 7 I GG, der sich in der allgemeinen Schulpflicht niederschlägt und das elterliche Erziehungsrecht beschränkt. Konflikte sind im Wege der praktischen Konkordanz zu lösen. Der Staat hat Neutralität und Toleranz gegenüber den Zielen der Eltern zu wahren.

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht richtigerweise eingehalten. Bei der Präventionsveranstaltung wurden den Kindern nicht nähergebracht, bestimmte Sexualverhalten abzulehnen oder zu befürworten, sondern es lag der Schutzgedanke durch Aufklärung zugrunde, also eine Kernaufgabe der schulischen Erziehung.

Auch Karneval oder Fastnacht stellt keine religiöse Veranstaltung dar, sondern ist heute der usprünglichen Funktion völlig entkleidetes Brauchtum, außerdem sollen die Grundrechte nicht vor der Konfrontation mit den Traditionen einer Mehrheit schützen, sondern nur vor einer Indoktrinierung. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die Schule sogar den Ausgleich durch Alternativangebote sucht.


Beschluss vom 21. Juli 2009 – 1 BvR 1358/09